Zuschuss aus Corona-Soforthilfen – was ist steuerlich zu beachten?

Staatliche Soforthilfen sollten vor allem Kleinunternehmerinnen und -unternehmer in der schwierigen Zeit der Krise unterstützen. Doch durch die Hilfsgelder ergeben sich auch steuerlich relevante Fragen. Einige von diesen möchten wir in unserem Beitrag klären.

Wer konnte Corona-Soforthilfen beantragen?

Antragsberechtigte für die Mittel aus dem Corona-Soforthilfeprogramm des Bundesim Frühjahr 2020waren Kleinstunternehmer aus allen Wirtschaftsbereichen – Solo-Selbständige, Angehörige der freien Berufe (wie etwa Rechtsanwälte, Ärzte, Apotheker, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) und kleine Unternehmen, auch Landwirte, mit bis zu zehn auf Vollzeitkräfte umgerechneten Beschäftigten. Sie mussten ihre Tätigkeit vom Inland aus führen und bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sein. Zudem mussten die Unternehmen bereits länger bestehen und durften nicht schon vor der Corona-Krise in Schwierigkeiten gewesen sein. Wenn sie sich unmittelbar infolge der Corona-Pandemie in einer existenzbedrohenden wirtschaftlichen Lage befanden und massive Liquiditätsengpässe erlitten, wurden sie mit einem einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschuss unterstützt.

Zählt der Zuschuss zu den Betriebseinnahmen?

Der Zuschuss aus dem Corona-Soforthilfeprogramm ist als Betriebseinnahme zu erfassen und wird als solche versteuert. Dies gilt dabei für die Einkommensteuer und sofern juristische Personen, sprich Unternehmen, die Corona-Soforthilfe erhalten haben, auch für die Körperschaftsteuer.

Ist der Zuschuss steuerfrei oder unterliegt er dem Progressionsvorbehalt?

Weder noch. Der Zuschuss ist weder steuerfrei, noch unterliegt er dem Progressionsvorbehalt. Er ist grundsätzlich als Betriebseinnahme steuerpflichtig, wirkt sich aber erst mit der Steuererklärung für 2020 aus – und nur dann, wenn in dem Jahr ein positiver Gewinn erwirtschaftet wurde. In dem Fall wird auf den Zuschuss der individuelle Steuersatz fällig.

Muss auf Corona-Soforthilfen Umsatzsteuer entrichtet werden?

Nein. Die Besteuerung einer Lieferung oder sonstigen Leistung setzt auch einen tatsächlichen Leistungsaustausch voraus. Der Leistende muss seine Leistung erkennbar um der Gegenleistung willen erbringen; die Leistung muss auf die Erlangung der Gegenleistung gerichtet sein. Bei Zahlungen wie der Corona-Soforthilfe handelt es sich um echte Zuschüsse. Der Bund, als Leistender, will den Zahlungsempfänger unterstützen, damit er seine Tätigkeit weiter ausüben kann. Damit fehlt es für einen steuerbaren Umsatz an der erforderlichen Verknüpfung von Leistung und Zuschusszahlung. Es wird also keine Umsatzsteuer auf die Corona-Soforthilfe fällig.

Ihre individuelle Frage wurde noch nicht beantwortet? Gern unterstützen Sie unsere Steuerexpertinnen und -experten bezüglich Corona-Hilfsprogrammen des Bundes, Ihres Bundeslandes oder der Antragstellung. Vereinbaren Sie gleich einen Termin. Sprechen Sie uns an.


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