Wie sich Mieter und Vermieter die „CO2-Steuer“ aufteilen
Bis Anfang 2023 mussten Mieter die CO2-Abgabe für das Heizen mit fossilen Brennstoffen noch allein leisten. Dies hat sich nun geändert – ein neues Gesetz regelt die Aufteilung. Der Tenor dabei: Je energieeffizienter ein Gebäude ist, desto geringer ist der Anteil des Vermieters. Das gilt allerdings nur für Wohnimmobilien. Bei gewerblichen Objekten wie Büros gibt es bisher nur eine Übergangslösung. Wir erklären die Hintergründe im Beitrag.
Eine Abgabe und keine Steuer
Seit Anfang 2021 müssen private Verbraucher und Unternehmen eine Abgabe auf fossile Brenn- und Kraftstoffe wie Heizöl oder Erdgas leisten. Entrichtet wird sie direkt über den Einkaufspreis und dann vom Händler an die Abnehmer weitergegeben. Genaugenommen ist hier entsprechend auch nicht von einer „CO2-Steuer“ zu sprechen, auch wenn sich dieser Begriff mittlerweile eingebürgert hat, sondern von einer CO2-Abgabe. 2023 liegt diese bei 30 Euro pro Tonne Kohlendioxid; der gleiche Preis wie im Vorjahr. Aufgrund der Energiekrise wurde die eigentlich geplante Erhöhung auf 2024 verschoben.
Vermieteranteil hängt von Gebäude-Effizienz ab
Wird in einem Mietshaus mit fossilen Brennstoffen wie Erdgas oder Öl geheizt, mussten Mieter bis vor kurzem die Kosten der Abgabe noch allein tragen. Seit Anfang dieses Jahres gilt jedoch das Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten (CO2KostAufG). Es verpflichtet die Parteien, die Kosten untereinander aufzuteilen. In welcher Form dies zu geschehen hat, ist durch eine Zehn-Punkte-Regelung festgelegt. Bei einem ineffizienten Gebäude trägt der Vermieter bis zu 95 Prozent der Abgabe. Als Maßstab gilt hier ein jährlicher Kohlendioxidausstoß von 52 Kilogramm oder mehr pro Quadratmeter der Wohnfläche. Am anderen Ende der Skala verbleiben die CO2-Kosten weiterhin gänzlich beim Mieter. Dann nämlich, wenn das Gebäude eine sehr hohe Energieeffizienz besitzt und weniger als 12 Kilogramm CO2 pro Quadratmeter und Jahr abgibt.
Ausnahmen: Denkmalschutz und Gewerbeimmobilien
Unterliegen Gebäuden dem Denkmal- oder dem Milieuschutz kann dies die Möglichkeiten der energetischen Sanierung durch gesetzliche Vorgaben stark einschränken. In diesen Fällen kann auch bei ineffizienten Objekten der Vermieteranteil an der CO2-Abgabe nur 50 Prozent betragen oder gänzlich entfallen. Ein Sonderfall sind auch gewerbliche Immobilien wie Ladenflächen oder Büroräume. Für diese gilt das CO2KostAufG nicht, stattdessen soll es Ende 2025 ein eigenes Gesetz geben. Bis es so weit ist, gilt eine Übergangsregelung. Nach dieser sollen sich Mieter und Vermieter die Abgabe grundsätzlich jeweils zur Hälfte aufteilen. Allerdings können sie im Mietvertrag auch eine anderslautende Aufteilung vereinbaren.
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