Vorsicht bei der Vereinfachungsregelung für Photovoltaikanlagen

Erleichterung für Betreiberinnen und Betreiber kleinerer Photovoltaikanlagen und Blockheizkraftwerke: Sie können ihre Anlagen künftig per Antrag aus der ertragssteuerlichen Erfassung nehmen. Möglich ist das jedoch nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen. Zudem ist die Entscheidung bindend und will daher wohlüberlegt sein.

Die Vereinfachungsregelung, die die Finanzverwaltung kürzlich herausgegeben hat, ist grundsätzlich erst einmal eine erfreuliche Nachricht für viele Betreiberinnen und Betreiber kleinerer Solaranlagen und Blockheizkraftwerke. Sie besagt, dass Photovoltaikanlagen bis 10 Kilowatt und Blockheizkraftwerke bis 2,5 Kilowatt nicht mehr zwangsläufig ertragssteuerlich erfasst werden. Dafür müssen Betreiberin oder Betreiber allerdings einen Antrag in Schriftform an das Finanzamt stellen. Darin ist zu erklären, dass mit dem Betrieb der Anlage keine Gewinnerzielung beabsichtigt wird.

Vereinfachung nur unter Umständen

Ist der Antrag erfolgreich, geht die Behörde ab sofort davon aus, dass die Anlage als sogenannte „Liebhaberei“ betrieben wird. Diese hat steuerlich keine Bedeutung. Ob die Vereinfachungsregelung allerdings überhaupt in Anspruch genommen werden darf, hängt nicht nur von der Größe einer Anlage und der Antragstellung selbst ab. Es gelten weitere Einschränkungen. So muss das jeweilige Gerät etwa nach dem 31. Dezember 2003 in Betrieb gegangen sein. Zudem muss es an einem Privathaus installiert sein, das:

  • von Betreiber oder Betreiberin selbst bewohnt wird oder
  • Dritten unentgeltlich zum Wohnen überlassen wird.

Hier müssen KleinvermieterInnen entsprechend aufpassen. Denn selbst wenn nur ein Teil eines Gebäudes vermietet wird, kann die Vereinfachungsregel für Solaranlage oder Blockkraftwerk nicht mehr in Anspruch genommen werden.

Potenzielle Nachteile der Regelung bedenken

Ist der Rückgriff auf die Vereinfachung prinzipiell möglich, sollte trotzdem geprüft werden, ob es sich lohnt, sie zu beanspruchen. Denn: einmal beantragt, gilt die Vereinfachung fortan. Damit können auch keine Verlustkosten, die durch die Anlage entstehen, mehr steuerlich geltend gemacht werden.

BetreiberInnen haben hier künftig ein Wahlrecht. Sie können also umgekehrt auch die Absicht einer Gewinnerzielung erklären, um Verlustabschreibungen zu nutzen. Doch hier gilt ebenso: Wer sich für die Option entscheidet, ist für die Folgejahre daran gebunden. Ein Hin-und-her-Wechseln zwischen Vereinfachungsregel oder Gewinnerzielungsabsicht ist nicht möglich.

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