Verlängerte Überbrückungshilfe kann beantragt werden

Da die Corona-Pandemie viele Unternehmen weiterhin belastet, wurde die Überbrückungshilfe bis Ende März 2022 verlängert. Die Förderung kann seit Kurzem – und noch bis Ende April – beantragt werden. Dieser Antrag ist allerdings nach wie vor nicht in Eigenregie durch die Unternehmen möglich, sondern muss über Partner wie beispielsweise Steuerberater erfolgen. Auch bei der Überbrückungshilfe IV, wie die Förderung jetzt heißt, bleibt der grundsätzliche Rahmen im Vergleich zu den Vorläuferinnen erhalten.

Was ist gleichgeblieben?

Unternehmen mit Umsatzeinbrüchen von mindestens 30 Prozent aufgrund von Corona-Maßnahmen können die Hilfen beantragen lassen. Pro gefördertem Monat sind nach wie vor Abschlagszahlungen von bis zu 100.000 Euro möglich. Auch die Neustarthilfe 2022 für Soloselbständige kommt in bereits gewohntem Umfang daher: Wer coronabedingt Umsatzeinbußen hat, erhält von Januar bis März bis zu 1.500 Euro an monatlichen Zuschüssen.

Was ist neu an der Überbrückungshilfe IV?

Die Überbrückungshilfe IV wartet mit einigen Änderungen auf. So wurde die maximale Förderhöhe bei der Erstattung von Fixkosten auf 90 Prozent begrenzt. Dafür gibt es größere Eigenkapitalzuschläge: Unternehmen mit einem Umsatzrückgang von mindestens 50 Prozent können bis zu 30 Prozent an Eigenkapitalzuschlägen auf die erstatteten Fixkosten erhalten. Hingegen fallen die Zuschüsse für bauliche Maßnahmen, etwa um zusätzlichen Hygieneanforderungen gerecht zu werden, weg. Stattdessen gibt es nun Unterstützung bei Kontrollkosten, die für die Unternehmen etwa durch 2-G-Plus-Regelungen entstehen. Anerkannt werden auch Umsatzeinbrüche, die durch eine freiwillige zeitweilige Schließung entstanden sind. Dazu muss der Geschäftsbetrieb durch Corona-Maßnahmen unwirtschaftlich geworden sein und der Umsatzrückgang mindestens 30 Prozent betragen haben.

Stärkere Unterstützung bestimmter Branchen

Da manche Branchen unter den Einschränkungen zuletzt besonders gelitten haben, gibt es einige Sonderregelungen: Waren Unternehmen von der Absage von Advents- und Weihnachtsmärkten betroffen und haben im Dezember einen Umsatzrückgang von mindestens 50 Prozent erlitten? Dann erhalten sie einen Eigenkapitalzuschlag von bis zu 50 Prozent. Außerdem können Vorbereitungs- und Ausfallkosten von September bis Dezember letzten Jahres geltend gemacht werden.

Sonderregelungen gibt es auch für den Bereich Pyrotechnik. Hat ein Unternehmen der Branche aufgrund des Verkaufsverbotes im Dezember 2021 einen Umsatzeinbruch von mindestens 80 Prozent verglichen mit 2019 verzeichnet, können Lager- und Transportkosten von Dezember 2021 bis März 2022 mit bis zu 90 Prozent erstattet werden. Außerdem kann das Unternehmen Zuschüsse für die Monate März bis Dezember 2021 beantragen, insofern die entsprechenden Kosten nicht schon durch die Überbrückungshilfe III oder III Plus gefördert wurden.

Mehr zu diesen und weiteren Regelungen der aktuellen Überbrückungshilfe IV erfahren Sie auf der Seite des Bundesfinanzministeriums.

Sie haben individuelle Fragen zur Förderung oder benötigen Unterstützung beim Beantragen? Kein Problem, wenden Sie sich gleich an unsere Expertinnen und Experten.


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