Vereinfachungen beim Kurzarbeitergeld gelten länger

Ursprünglich sollte das vereinfachte Kurzarbeitergeld (KuG) während der Corona-Pandemie Ende September auslaufen. Konkret hätten also nur noch Beschäftigte von Unternehmen von den Vereinfachungen profitiert, die vor dem ersten Oktober 2021 Kurzarbeit angemeldet hatten. Nun hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Regelung jedoch bis 31. Dezember 2021 verlängert. Inhaltlich werden die Vereinfachungen dabei weitgehend beibehalten. Mit den Maßnahmen sollen Entlassungen verhindert und mehr Planungssicherheit für betroffene Unternehmen und ihre MitarbeiterInnen geschaffen werden.

Diese Regelungen gelten bis 31.12.2021

Beklagen ArbeitnehmerInnnen einen Entgeltausfall von mindestens 50 Prozent, beträgt das vereinfachte Kurzarbeitergeld 60 Prozent des entgangenen Nettoverdienstes – bei Eltern 67 Prozent. Entstand der Anspruch bis zum 31. März 2021, wird das KuG stufenweise erhöht: auf 70 ab dem vierten und auf 80 Prozent ab dem siebten Bezugsmonat – 77 beziehungsweise 87 Prozent bei ArbeitnehmerInnnen mit Kindern.

Mit der Verlängerung des vereinfachten KuG werden betroffenen Arbeitgebern auch die Beiträge an die Sozialversicherung bis Ende 2021 voll erstattet. Allerdings gibt es hier eine Ausnahme: Hat ein Unternehmen einen Insolvenzantrag gestellt, erfolgt keine Erstattung der Beiträge. Erst nach einer Entscheidung des Gerichts oder der Rücknahme des Antrags ist eine Zahlung wieder möglich. So sollen doppelte Zahlungen durch die Bundesagentur für Arbeit vermieden werden.

Hinzuverdienst und Weiterbildung

Ein während der Kurzarbeit angefangener Mini-Job wird nicht auf das vereinfachte KuG angerechnet. Zudem unterstützt auch die verlängerte Regelung die Weiterbildung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern: Wird in der Zeit der Kurzarbeit ein solcher Lehrgang begonnen, gibt es hierfür mehrere Erleichterungen. So werden bei bestimmten Weiterbildungen zwischen 15 und 100 Prozent der Kosten übernommen. Zudem können sich Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dadurch auch über den 31. Dezember dieses Jahres hinaus eine Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge von bis zu 50 Prozent sichern. Beide Hilfen sind zeitlich bis zum 31.07.2023 begrenzt, zudem müssen die Weiterbildungen bestimmte Bedingungen erfüllen. Näheres dazu finden Sie auf der Themenseite des Bundesministeriums.

Zugangsvoraussetzungen bleiben

Um auf das erleichterte Kurzarbeitergeld zugreifen zu können, müssen im Unternehmen mindestens zehn Prozent der Belegschaft von Kurzarbeit betroffen sein. Wie bisher, müssen dabei auch weiterhin keine Minusstunden aufgebaut werden, bevor die Regelung greift. Haben Betriebe bis 31.12.2020 Kurzarbeit aufgenommen, verlängert sich die maximale Bezugsdauer der Leistung auf 24 Monate – längstens bis Ende Dezember 2021. Die Leiharbeitsbranche kann das vereinfachte KuG ebenfalls weiter in Anspruch nehmen.

Sie haben Fragen zur vereinfachten Kurzarbeiterregelung? Benötigen Sie Rat bezüglich der Anmeldung? Unsere Lohn-Expertinnen und -Experten helfen Ihnen gern weiter.



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