Reform im Stiftungsrecht sorgt für mehr Handlungsspielraum

Die letztjährig beschlossene Reform im Stiftungsrecht soll ab Juli 2023 bundesweit für mehr Einheitlichkeit und Handlungsspielraum sorgen. Stiftungsverantwortliche können demnach künftig strukturelle Änderungen, etwa in der Satzung, bei Auflösungen oder Fusionen, vereinfacht vornehmen und bekommen mehr Rechtssicherheit in Haftungsfragen gewährt. Wir fassen die wichtigsten Aspekte zusammen.

Vereinfachte Strukturänderungen

Neugegründete Stiftungen haben künftig die Möglichkeit, in der Satzung festgelegte Bestimmungen leichter an veränderte Gegebenheiten beziehungsweise zum Vorteil des Stiftungszwecks anzugleichen. Auch bestehende Stiftungen können davon profitieren, wenn sie ihre Satzungen bis Juli 2023 auf die neue Gesetzgebung hin ausgerichtet haben.

Die „Business Judgement Rule“

Mit Inkrafttreten der „Business Judgement Rule“ wird Verantwortlichen wie Beiräten oder Vorständen mehr Ermessenspielraum zugesprochen. Das heißt: Solange Entscheidungen unter Beachtung von gesetzlichen und satzungsgemäßen Regelungen zum Wohle der Institution getroffen werden, besteht kein Haftungsanspruch.

Neuerungen beim Grundstockvermögen

Entgegen bisheriger Bestimmungen darf das Grundstockvermögen einer Stiftung künftig zu Teilen verbraucht werden, wenn es später wieder aufgestockt wird – und in der Satzung entsprechende Modifizierungen vorgenommen wurden.

Verbindliche Nennung der Rechtsform im Namen

In der Zukunft muss mit dem Stiftungsnamen auch die Rechtsform „eingetragene Verbrauchsstiftung“ beziehungsweise „eingetragene Stiftung“ oder die entsprechende Abkürzung „e. VS.“ und „e. S.“ genannt werden.

Ausblick: Weitere Neuerungen für 2024 und 2026

Ab 2024 wird neben den beschriebenen Änderungen auch ein sogenanntes „Zuwendungsempfängerregister“ eingeführt. In diesem müssen sowohl Stiftungen als auch Vereine eingetragen werden, die aufgrund des Körperschaftsteuergesetzes von Steuerzahlungen ausgenommen sind. 2026 folgt dann ein öffentliches Stiftungsregister, in dem Angaben zur Stiftung bezüglich des Namens, des Gründungsjahrs, des Sitzes sowie der Vorstandsmitglieder gemacht werden müssen.

Sie möchten mehr Einzelheiten zu den bevorstehenden Änderungen im Stiftungsrecht erfahren? Unsere Steuerexpertinnen und -experten helfen Ihnen gerne weiter.

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