Neues zum Jahresanfang: Kurzarbeitergeld, Beitragsbemessungsgrenzen, verbilligte oder kostenlose Mahlzeiten


Das Jahr 2023 startet mit einer ganzen Reihe an Neuerungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Wir haben einmal drei wichtige Regelungen herausgegriffen und möchten sie Ihnen in diesem Newsbeitrag erläutern. Erfahren Sie mehr über die aktuelle Entwicklung beim Kurzarbeitergeld, neue Beitragsbemessungsgrenzen für die gesetzliche Kranken- und Rentenversicherung sowie über die Versteuerung von verbilligten oder freien Mahlzeiten an Arbeitnehmer.

Vereinfachtes Kurzarbeitergeld erneut verlängert

Der im Jahr 2020 aufgrund der Corona-Pandemie eingeführte erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld wird ein weiteres Mal verlängert. Da die gesamtwirtschaftliche Lage durch Ukraine- und Energiekrise sowie Inflation nach wie vor schwierig ist, soll das Instrument Unternehmen und ihren MitarbeiterInnen weiterhin Unterstützung anbieten. Die Verlängerung gilt seit 1. Januar 2023 und noch bis zum 30. Juni dieses Jahres. In diesem Zeitraum müssen weiterhin lediglich zehn Prozent der Angestellten in einem Betrieb von Arbeitsausfall betroffen sein, damit Kurzarbeitergeld beantragt werden kann. Es brauchen nach wie vor auch keine negativen Arbeitszeitsalden aufgebaut werden, bevor die Leistung gewährt wird. Zudem profitieren auch Unternehmen aus der Leiharbeitsbranche und ihre Beschäftigten weiter vom vereinfachten Kurzarbeitergeld.

Neue Sachbezugswerte für gewährte Mahlzeiten

Sie sind eine beliebte Form, um für ein attraktives Arbeitsverhältnis zu sorgen: kostenlose oder verbilligte Mahlzeiten. Doch diese Sachzuwendungen eines Arbeitgebers an seine ArbeitnehmerInnen sind lohnsteuerlich zu berücksichtigen. Die Bewertung erfolgt dabei gemäß dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Sachbezugsverordnung. Das Bundesfinanzministerium hat hierzu kürzlich ein Schreiben mit den Sachbezugswerten für das Jahr 2023 veröffentlicht. Danach ist ein Frühstück mit 2,00 Euro und ein Mittagessen oder ein Abendbrot sind mit 3,80 Euro anzusetzen. Sorgt ein Arbeitgeber für Vollverpflegung, muss diese lohnsteuerrelevante Zuwendung mit 9,60 Euro berechnet werden.

Neue Beitragsbemessungsgrenze für die Krankenversicherung

Jedes Jahr werden die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Krankenversicherung an die aktuelle Entwicklung der Einkommen angepasst. 2023 steigt die Bemessungsgrenze bundesweit auf 4.987,50 Euro im Monat. Bis zu dieser Grenze ist das Einkommen beitragspflichtig. Alles, was darüber hinausgeht, wird nicht mehr in die Beitragsberechnung einbezogen – ist also beitragsfrei. Auch die sogenannte Versicherungspflichtgrenze wurde angepasst. Sie liegt nun bei monatlich 5.550 Euro. Wer mehr verdient, muss nicht in der gesetzlichen Krankenkasse bleiben, sondern kann sich auch privat versichern.

Bemessungsgrenzen bei der Rente ebenfalls aktualisiert

Auch in der Rentenversicherung gibt es entsprechende Bemessungsgrenzen, die regelmäßig angepasst werden. Hier wird dabei nach alten und neuen Bundesländern unterschieden. Seit Anfang Januar 2023 liegt die Einkommensgrenze in den neuen Bundesländern in der allgemeinen Rentenversicherung bei 7.100 Euro pro Monat; in den alten Bundesländern sind es 7.300 Euro. Wer eine knappschaftliche Rentenversicherung besitzt, für den gilt in den neuen Bundesländern eine Bemessungsgrenze von 8.700 Euro; in den alten Bundesländern sind es 8.950 Euro.

Mehr zu den Themen verlängertes Kurzarbeitergeld, neue Sachbezugswerte für Mahlzeiten und zu den Bemessungsgrenzen finden Sie auf den entsprechenden Seiten der Bundesregierung.

Natürlich können Sie sich mit Ihren individuellen Fragen auch jederzeit an uns wenden. Unsere ExpertInnen aus den Bereichen Steuern und Lohn freuen sich auf Sie.


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