Neue Regelungen beim Sachbezug

Arbeitgeber stehen in der gesetzlichen Pflicht, ihre Angestellten zu bezahlen. Dabei müssen sie neben dem Lohn auch Beiträge für die Steuer und Sozialversicherung pro Angestelltem leisten. Bei geldwerten Vorteilen wie Sachbezug oder Sachlohn bis zu einer gewissen Höhe entfallen diese Beiträge wiederum. Seit dem 1.1.2022 gelten neue Regelungen für den Sachbezug. Wir haben zusammengefasst, was es nun zu beachten gilt.

Veränderte Höchstgrenze und schärfere Trennlinie

Die Freigrenze für den Sachbezug wurde von 44 Euro auf 50 Euro im Monat angehoben. Zum Sachbezug gehören beispielsweise Mahlzeiten, Gutscheine, Eintrittskarten oder eine Beteiligung des Arbeitgebers an einer Unterkunft. Zusätzlich wurde die Trennlinie zwischen monetären Einnahmen und Sachbezug nochmals verschärft: Zuwendungen wie Kostenerstattungen, zweckgebundene Zahlungen oder Geldersatzmittel sind nun ebenfalls als Geldleistungen einzustufen.

Richtlinien beim Sachbezug für Gutscheine

Anders verhält es sich dagegen bei zweckgebundenen Gutscheinen und Geldkarten, welche jetzt als Sachbezug gelten. Doch Vorsicht: Diese dürfen ausschließlich zum Erwerb von Waren und Dienstleistungen beim Arbeitgeber oder einer dritten Partei verwendet werden und müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn ausgestellt werden. Außerdem müssen sie seit 2022 den Vorgaben des Zahlungsaufsichtsgesetzes, kurz ZAG, entsprechen. Das Gesetz gibt vor, dass eine schriftliche BaFin-Erlaubnis für die gewerbliche Nutzung von Zahlungsdiensten einzuholen ist.

Sie sind sich noch unsicher, welche der Zuwendungen für Ihre Angestellten als Geldleistung oder Sachbezug gelten? Unsere Steuer-ExpertInnen helfen Ihnen gerne weiter.

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