Margining, Hilfsmaßnahmen und Grundsteuerreform: Wichtige Neuerungen für Unternehmen im Überblick

Um Unternehmen und Bundesbürgerinnen und -bürger von den Auswirkungen des Ukraine-Kriegs zu entlasten, beschlossen das Bundesfinanzministerium (BFM) und das Bundeswirtschafts- und Klimaschutzministerium (BWKM) dieses Jahr Maßnahmenpakete. Seit Juni können Betriebe das Margining-Finanzierungsinstrument beantragen; zusätzlich ermöglicht das BFM den Finanzämtern, bei besonders betroffenen Gesellschaften und Einzelpersonen steuerliche Billigkeitsmaßnahmen zu gewähren. Weiteren Aufschub gibt es auch bei der Grundsteuerreform. Im Beitrag fassen wir die Einzelheiten zusammen.

Absicherungsinstrument Margining

„Marginings“ werden für Energieunternehmen fällig, die an Terminbörsen mit Erdgas, Strom oder Emissionszertifikaten handeln. Diese Sicherheitsleistungen dienen der Absicherung und Steuerung der Produktion. Da die Höhe dieser Leistungen parallel zu den Energiepreisen angestiegen ist, werden betroffene Energieversorger mit KfW-Krediten unterstützt. So können mögliche Liquiditätsherausforderungen umgangen und dennoch die notwendigen Sicherheitszahlungen geleistet werden.

Unternehmen können seit Juni den schriftlichen Antrag auf dieses Finanzierungsinstrument stellen, eine Bewilligung ist bis 31.12.2022 möglich. Kreditlaufzeiten erstrecken sich bis zum 30.04.2023.

Finanzämter: Mehr Handlungsspielraum bei Billigkeitsmaßnahmen

Nach einem Erlass des BFM wird Finanzämtern mehr Handlungsspielraum für steuerliche Billigkeitsmaßnahmen wie Stundung, Herabsetzung von Vorauszahlungen bei Einkommen- und Körperschaftsteuer oder Vollstreckungsaufschub gewährt. Somit können wesentlich von Steuern betroffene Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen von den enorm gestiegenen Energiekosten entlastet werden. In jedem Einzelfall solle das zuständige Finanzamt bis zum 31.03.2023 den Antrag unter Beachtung der entscheidungserheblichen Tatsachen und nach pflichtgemäßem Ermessen prüfen und entscheiden, ob eine Billigkeitsmaßnahme bewilligt werden kann – und dass, ohne strenge Anforderungen erfüllen zu müssen. Auch bereits geleistete Vorauszahlungen für 2022 könnten nach Ermessen rückwirkend gesenkt werden.

Neues zur Grundsteuerreform: Frist verlängert

Im Zuge der Grundsteuerreform müssen alle Immobilien-EigentümerInnen den Wert ihres Grundbesitzes neu ermitteln und die Erklärungen zur Feststellung der Grundsteuerwerte bei den Finanzbehörden einreichen. Ursprünglich war dafür eine elektronische Abgabefrist bis Ende Oktober dieses Jahres angesetzt. Die Finanzminister der Länder haben sich nun aber auf eine Verlängerung der Frist bis Ende Januar 2023 geeinigt.

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