Insolvenz vermeiden durch eine Sanierung per StaRUG?

Viele Unternehmer sorgen sich vor einer Insolvenz. In früheren Zeiten konnte ein Konkurs den Ehrverlust bedeuten. Einige Firmenchefs scheuen sich daher noch heute vor einem öffentlichen Insolvenzverfahren, obwohl dieses heute eine andere Akzeptanz in der Wirtschaft erlangt hat und eine gerichtliche Sanierung immer mehr als Chance für einen Turnaround wahrgenommen wird. Bei drohender Zahlungsunfähigkeit kann aber auch außergerichtlich saniert werden – mit einem Restrukturierungsverfahren per Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG). Dies ergibt vor allem finanzwirtschaftlich Sinn.

Hohe Energiepreise und Produktionskosten, steigende Personalausgaben sowie Kreditschwierigkeiten sind nur einige Gründe, die momentan Firmen belasten. Der finanzielle Druck führt zu einem Anstieg der Unternehmensinsolvenzen: Die deutschen Amtsgerichte meldeten laut Statistischem Bundesamt 4.117 beantragte Insolvenzen im ersten Quartal 2023; über 18 Prozent mehr als im Vorjahr. Oft liegen die Krisenursachen sowohl im operativen als auch im finanzwirtschaftlichen Bereich eines insolventen Betriebs. Sind es vor allem finanzseitige Gründe, die eine Firma in die drohende Zahlungsunfähigkeit drängen, bietet das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) die Möglichkeit einer Restrukturierung vor der Insolvenz.

StaRUG-Herzstück: der Restrukturierungsplan

Das Gesetz ist seit 2021 in Kraft. Bisher wurde es allerdings nur von wenigen Unternehmen genutzt. Grund dafür: Die Sanierung des operativen Bereichs eines Betriebs ist per StaRUG nicht möglich, zudem ist das Verfahren komplex. Dennoch betonen Beobachter immer wieder, dass es für die rein finanzielle Sanierung eines Betriebs eine nützliche Option darstellen kann.

Zentral für das außergerichtliche Verfahren ist der Restrukturierungsplan. Hier werden unter anderem der Status quo des Unternehmens und die Krisenursachen abgebildet sowie finanzwirtschaftliche Restrukturierungsmaßnahmen zur Krisenbewältigung beschrieben. Auch muss ein Vergleich zwischen der Sanierung per StaRUG und einem Regelinsolvenzverfahren vorliegen, um zu zeigen, dass die Restrukturierung für die Gläubiger sinnvoller ist als eine reguläre Insolvenz. In diesem Zusammenhang lassen sich auch operative Maßnahmen nennen, die Gläubiger vom Plan überzeugen könnten. Aufgrund der Komplexität des Restrukturierungsplans und des gesamten Verfahrens ist es ratsam, auf externe Berater zurückzugreifen. Diese können auch bei der Kommunikation mit den Gläubigern unterstützen und dem Unternehmen Zeit ersparen.

Auf Grundlage des Restrukturierungsplans lassen sich finanzwirtschaftliche Maßnahmen umsetzen – etwa die Kürzung von Forderungen bestimmter Gläubiger, die Abänderung der Bedingungen von Finanzierungsarrangements oder die Aufnahme von Zusagen zu neuen Finanzierungen und deren Besicherung. Anders als im regulären Insolvenzverfahren haben Unternehmen hier allerdings kein Sonderkündigungsrecht für langfristige Verträge.

Praxistipp: Bereits während der Erstellung des Plans können die betroffenen Gläubiger eingebunden werden. So lässt sich früh erkennen, wie aussichtsreich die Umsetzung der Maßnahmen sein dürfte. Gegebenenfalls können Änderungen vorgenommen werden.

Die Verhandlung des Plans

Nach Erstellung des Restrukturierungsplans kann der Schuldner entscheiden, ob er diesen gerichtlich oder außergerichtlich verhandeln möchte. Bei der außergerichtlichen Verhandlung des Restrukturierungsplan hat das Unternehmen den Gläubigern den Plan vorzulegen, die diesen innerhalb von 14 Tagen annehmen oder ablehnen müssen. Eine Versammlung zur Planabstimmung ist optional. Bei der Planbestätigung erfolgt die Abstimmung in Gruppen und nach dem Mehrheitsprinzip. Dadurch können die Restrukturierungsmaßnahmen auch gegen den Willen einzelner Gläubiger durchgesetzt werden. Ist dies nötig, ist allerdings das Restrukturierungsgericht verpflichtend hinzuzuziehen, das einen Restrukturierungsbeauftragten zur Überwachung entsendet und den Restrukturierungsplan rechtssicher bestätigt.

In der gerichtlichen Verhandlung des Restrukturierungsplans wird das Schuldnerunternehmen durch unterschiedliche Verfahrensinstrumente unterstützt: Das Abstimmungsverfahren findet, ähnlich einem Insolvenzverfahren, an einem gerichtlichen Erörterungs- und Abstimmungstermin statt. In der Vorprüfung wird der Restrukturierungsplan vom Gericht auf formale Korrektheit, Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit geprüft. Durch eine Stabilisierungsanordnung kann die Rechtsinstitution zudem verhindern, dass Gläubiger während der Restrukturierung eigene Interessen durchsetzen und etwa Vollstreckungsmaßnahmen durchführen.  

Sie sind interessiert oder haben Fragen zum Restrukturierungsplan oder dem StaRUG im Allgemeinen? Sprechen Sie gern mit unserem Experten Simon Leopold.