Energiepreispauschale: Auszahlungen beginnen im September

Um die Bundesbürgerinnen und Bundesbürger für gestiegene Energiekosten, etwa auf dem Arbeitsweg, zu entlasten, hat der Gesetzgeber im Rahmen des zweiten Entlastungspakets die sogenannte Energiepreispauschale (EPP) über 300 Euro auf den Weg gebracht. Wir fassen zusammen, wer anspruchsberechtigt ist, wie und wann sie ausgezahlt wird und was es für Arbeitgeber und ArbeitnehmerInnen zu beachten gibt.

Wer erhält die Energiepreispauschale?

Jedem im Jahr 2022 unbeschränkt Steuerpflichtigem mit bestimmten Einkünften aus dem Gewerbebetrieb, selbstständiger sowie nichtselbständiger Arbeit und der Land- und Forstwirtschaft steht der Erhalt der EPP über 300 Euro zu. Allen mit Einkünften innerhalb des Grundfreibetrags kommt die Pauschale ungekürzt zu, für den Rest wird sie besteuert. Anspruchsberechtigt sind ebenfalls Erwerbstätige, die Lohnersatzleistungen wie Eltern-, Kranken- oder Kurzarbeitergeld beziehen. Stichtag für eine Entscheidung über den Anspruch ist der 01.09.2022.

Wann wird die EPP ausgezahlt?

In den meisten Fällen wird die EPP über den Arbeitgeber des ersten Dienstverhältnisses im September oder Oktober dieses Jahres ausgezahlt. Entscheidend für den Zeitpunkt der Auszahlung ist der Zeitraum der Lohnsteueranmeldung. Erfolgt diese monatlich, so ist die EPP im September zu gewähren; bei einer vierteljährlichen Anmeldung im Oktober. Sollte wiederum eine jährliche lohnsteuerliche Anmeldung erfolgen, bekommen ArbeitnehmerInnen die Pauschale über die Einkommensteuererklärung.

Bekommen Arbeitgeber die EPP erstattet?

Grundsätzlich zahlen Arbeitgeber die EPP nicht aus eigener Tasche, sondern sie bekommen sie erstattet. Der Gesamtbetrag für die Pauschalen ist von der einzubehaltenden Lohnsteuer abzuziehen und separat bei der Lohnsteueranmeldung geltend zu machen. Die Frist zur Absetzung des Betrags bei einer monatlichen lohnsteuerlichen Anmeldung für August endet am 12.09.22; bei einer vierteljährlichen Anmeldung ist der Stichtag der 10.10.22 sowie bei einer jährlichen der 10.01.23. Falls der Gesamtbetrag der Pauschalen den Betrag der abzuführenden Lohnsteuer überschreitet, begleicht das Finanzamt die Differenz. Der organisatorische Aufwand der Auszahlungen wird nicht vergütet, er kann sich dennoch steuermindernd auswirken.

Sie haben noch weitere Fragen zur Energiepreispauschale? Wir beraten Sie gerne.

0 Comments

Leave a Reply

You must be logged in to post a comment.