Eine Frage der Fahrlässigkeit

Haftung bei Behandlungsfehlern

Horrorszenario: Einem angestellten Arzt in der Praxis, im Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) oder in der Klinik unterläuft ein Behandlungsfehler. Der geschädigte Patient erhebt Anspruch auf Schadenersatz. Wer haftet dafür? Der Arzt selbst oder sein Arbeitgeber beziehungsweise der Inhaber der Praxis?

Grundsätzlich steht der Arbeitgeber, also Praxisinhaber, MVZ oder Klinik, in der Pflicht. Für Fehler seiner Angestellten haftet er gegenüber Dritten. Deshalb ist auf eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung zu achten. Deshalb sollten sich angestellte Ärzte vor Unterzeichnung des Arbeitsvertrages über die Haftpflichtumfänge ihres Arbeitgebers informieren und diese gegebenenfalls durch eigene Versicherungen ergänzen. Patienten können allerdings den behandelten Arzt explizit in den Haftungsanspruch nehmen und darüber hinaus gleichzeitig auch den Praxis- oder Klinikinhaber. In diesem Fall sollten sich beide Beklagte außergerichtlich einigen, wie mit der gemeinsamen Haftung umzugehen ist und wie die Kosten reguliert werden. Aus arbeitsrechtlicher Perspektive kann sich der angestellte Arzt auf die sogenannte innerbetriebliche Freistellung stützen. In diesem Fall gehen Schadenersatzansprüche, die aufgrund einer Handlung auf Anweisung entstehen, zulasten des Arbeitgebers. Entscheidend ist im Haftungsfall aber immer der Grad der Fahrlässigkeit: Bei leichter haftet der Arbeitgeber allein, bei mittlerer wird die Schadenersatzsumme prozentual zwischen behandelndem Arzt und Arbeitgeber aufgeteilt, bei besonderer Schwere oder Vorsatz haftet ausschließlich der Arbeitnehmer. Begutachtet werden hier jedoch auch die Rahmenbedingungen, die zur Fahrlässigkeit führten. Darunter zählen beispielsweise ein hoher Zeitdruck oder mangelnde Fortbildungsmöglichkeiten.

Hier wurde festgelegt, dass energetische Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutztem Wohneigentum ab 2020 für einen befristen Zeitraum gefördert werden. Hierzu wird durch das Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht einer neuer § 35c EStG eingefügt. Weiter soll die steuerliche Förderung die bestehenden Förderprogramme des BMWi ergänzen. Weitere zentrale Fakten zur Förderung hat ABG hier zusammengestellt.

0 Comments

Leave a Reply

You must be logged in to post a comment.