Drittes Corona-Steuerhilfegesetz

Der Bundesrat hat am 5. März 2021 dem Dritten Corona-Steuerhilfegesetz zugestimmt, das Unternehmen, Gastronomie, Kultur, Familien und Geringverdiener mit weiteren Maßnahmen unterstützen soll.

Reduzierte Umsatzsteuer in der Gastronomie

Der ermäßigte Mehrwertsteuersatz für Speisen in Restaurants und Cafés sollte ursprünglich nur bis Ende Juni 2021 gelten. Da die Gastronomie aber seit Wochen geschlossen ist, profitiert sie nicht davon. Daher wird die Anwendung des Steuersatzes von sieben Prozent bis Ende 2022 verlängert. Auf Getränke bleibt es beim regulären Steuersatz.

Neben der Gastronomie sollen von der Steuerermäßigung auch andere Bereiche wie Cateringunternehmen, der Lebensmitteleinzelhandel, Bäckereien und Metzgereien profitieren, wenn sie verzehrfertig zubereitete Speisen anbieten.

Erweiterter Verlustrücktrag

Unternehmen mit coronabedingten Verlusten werden durch einen erweiterten Verlustrücktrag unterstützt. Sie sollen nun in größerem Umfang Einbußen aus 2020 und 2021 steuerlich mit Gewinnen aus den Vorjahren verrechnen können. Es ist vorgesehen, den Verlustrücktrag zu verdoppeln – auf maximal zehn Millionen Euro pro Jahr,beziehungsweise 20 Millionen Euro bei einer Zusammenveranlagung. Dies gilt auch für den vorläufigen Verlustrücktrag für 2020.

Im Rahmen der Steuerfestsetzung für 2020 ist es nun außerdem möglich, einen vorläufigen Verlustrücktrag für 2021 zu berücksichtigen. Voraussetzung dafür ist, dass die Vorauszahlungen vom jeweiligen Finanzamt für 2021 auf null Euro herabgesetzt wurden. Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit, bei der Steuerfestsetzung 2020 auch für die Nachzahlung eine Stundung zu beantragen.

Familien erhalten weiteren Kinderbonus

Familien erhalten, wie schon im vergangenen Jahr, einen Kinderbonus. Der Zuschlag auf das Kindergeld beträgt einmalig 150 Euro. Er wird mit dem steuerlichen Kinderfreibetrag verrechnet, aber nicht auf die Grundsicherung angerechnet. Für den Einmalbetrag gelten ansonsten grundsätzlich alle Vorschriften, die auch für das reguläre Kindergeld maßgebend sind. Es ist ausdrücklich geregelt, dass die Zahlung des Einmalbetrags beim steuerlichen Familienleistungsausgleich zu berücksichtigen ist.

Weitere Maßnahmen

Unabhängig vom Dritten Corona-Steuerhilfegesetz sind vom Koalitionsausschuss weitere Maßnahmen beschlossen worden:

  • Für plötzlich in Not geratenen Selbstständige und Beschäftigte mit kleinen Einkommen wird der erleichterte Zugang zur Grundsicherung bis Ende 2021verlängert. Einen einmaligen Corona-Zuschuss von 150 EUR sollen nun auch erwachsene Grundsicherungsempfänger bekommen.
  • Das Rettungs- und Zukunftsprogramm „Neustart Kultur“ wird verlängert. Dazu wird ein Anschlussprogramm mit einer Ausstattung von einer Milliarde Euro aufgelegt.

Unter den folgenden Links können Sie sich noch einmal genauer über die einzelnen Maßnahmen informieren:

Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Drittes Corona-Steuerhilfegesetz)

Beschlussempfehlung des Finanzausschusses

Bei allen individuellen steuerlichen Fragen und Angelegenheiten stehen wir Ihnen natürlich gern persönlich zur Seite. Sprechen Sie uns an.


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