De facto verlängerte Offenlegungsfrist für Jahresabschlüsse 2021

Eigentlich wäre die Offenlegungsfrist für Rechnungsunterlagen des Geschäftsjahres mit Bilanzstichtag 31.12.2021 Ende dieses Monats ausgelaufen. Bei Verzug drohten zeitnahe Ordnungsgeldverfahren. Doch das Bundesamt für Justiz hatte sich dazu jüngst in einem Schreiben geäußert. Was die Änderung bedeutet, lesen Sie hier. Zudem erfahren Sie, inwieweit die Abgabefristen für die Jahressteuererklärungen 2022 verlängert wurden.

Mit einer Ausnahme bei der Einleitung von Ordnungsgeldverfahren reagiert das Bundesamt für Justiz auf die andauernde Pandemie – und ihre Auswirkungen auf die Wirtschaft. Im Regelfall müsste nach dem Handelsgesetzbuch gegen dazu verpflichtete Unternehmen, die die Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31.12.2021 nicht bis 31.12.2022 offengelegt hätten, umgehend ein Ordnungsgeldverfahren eingeleitet werden. Das Bundesamt für Justiz hat sich jedoch mit dem Bundesministerium für Justiz abgestimmt und bekanntgegeben, dass frühestens ab dem 11.4.2023 ein derartiges Verfahren eingeleitet wird. Damit wurde die Offenlegungsfrist für Jahresabschlüsse 2021 de facto verlängert.

Verlängerte Frist auch bei Steuererklärungen für 2022

Im Regelfall endet die Abgabefrist für die Steuererklärung von Unternehmen sieben Monate nach dem Ende des jeweiligen Besteuerungszeitraums. Für das Jahr 2022 wäre dies entsprechend der 31.7.2023. Da das aktuelle Jahr jedoch weiter unter dem Einfluss der Corona-Pandemie steht, wurde die Abgabefrist für die Jahressteuererklärung 2022 auf den 2.10.2023 verschoben.

SteuerberaterInnen bekommen zusätzlich Zeit

Werden die entsprechenden Erklärungen durch Steuerberaterinnen und Steuerberater angefertigt, hätte ohnehin eine verlängerte Abgabefrist bis Ende Februar 2024 gegolten. Durch die Rücksichtnahme auf die Auswirkungen der Pandemie, wurde diese Frist zusätzlich verlängert. Steuerberatende haben nun bis zum 31.7.2024 Zeit, die Jahressteuererklärungen 2022 für Ihre MandantInnen zu erstellen.

Sie möchten Näheres zu Fristen und anderen Steuerthemen erfahren, dann fragen Sie jederzeit gern unsere Expertinnen und Experten.



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