Das Deutschlandticket für die Belegschaft: Umstellung in der Lohnabrechnung anführen


Als Nachfolger des 9-Euro-Tickets soll ab Mai 2023 bundesweit das Deutschlandticket für den Preis von 49 Euro für den Nahverkehr gelten. Damit will die Regierung eine kostengünstige Möglichkeit zur Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel bieten. Auch Arbeitgeber können ihrer Belegschaft das sogenannte „49-Euro-Ticket“ als Benefit gewähren – und dabei Steuern und Sozialversicherungsabgaben sparen.

Gesetzliche Rahmenbedingungen für die Inanspruchnahme

Als Arbeitgeberleistung sind Zuschüsse für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte eines Arbeitnehmenden lohnsteuerfrei. So schafft die Bundesregierung zusätzliche Anreize, um den Verkehr in Ballungsräumen zu entlasten und den Klimazielen Rechnung zu tragen.

Um diese Möglichkeit beanspruchen zu können, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • Der Zuschuss wird im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses gewährt.
  • Die Fahrten werden voll beziehungsweise teilweise bezuschusst.
  • Der Zuschuss erfolgt als zusätzliche Leistung zum Arbeitslohn.
  • Taxifahrten und der Flugverkehr sind von der Regelung ausgenommen.   

Was gibt es für Arbeitgeber zu beachten?

Um die besagten Zuschüsse als Arbeitgeber steuer- und abgabenfrei zu gewähren, müssen ein paar formelle Bedingungen eingehalten werden. Hierfür müssen Nachweise über den gewährten Zuschuss und über seine Höhe vorliegen. Beispielsweise können Kopien der monatlichen Fahrkarten für die Buchhaltung hinterlegt werden. Auch gelegentliche Fahrten können in diesem Rahmen mit Erbringung des Nachweises bezuschusst werden.

Darüber hinaus sind die Zuschüsse lediglich bis zur Höhe der tatsächlichen Kosten steuerfrei und müssen entsprechend in der Lohnabrechnung aufgeführt werden. Erfolgt ein Wechsel vom bisherigen Monatsticket zum 49-Euro-Ticket, dann ist dies entsprechend auch in der Lohnbuchhaltung zu ändern. Ist ein externer Partner mit dieser Aufgabe betraut, sollte der Arbeitgeber ihn entsprechend rechtzeitig über den Wechsel informieren. Ansonsten kann es im Nachgang bei einer Prüfung durch das Finanzamt als zu viel oder zu gering genutzter Steuervorteil bewertet werden – und die Steuer muss entsprechend nachberechnet werden. Ein Beispiel: Waren etwa für eine regionale Monatskarte im ÖPNV bisher 80 Euro zu bezahlen, war der genutzte Steuervorteil für den Arbeitgeber größer, als es nach dem Umstieg auf das neue Deutschlandticket der Fall ist.

Sie nutzen unsere Unterstützung in der Lohnbuchhaltung? Dann teilen Sie uns als MandantInnen den Wechsel auf das 49-Euro-Ticket bitte rechtzeitig mit. Bei allen weiteren Fragen zum Thema Lohn stehen Ihnen unsere ExpertInnen ebenfalls mit Rat und Tat zur Seite.

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