Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes zum 1. Juli 2021

Der Bundesrat hat am 7. Mai 2021 dem Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes zugestimmt, nachdem bereits der Bundestag Ende April die vorliegende Gesetzesfassung angenommen hatte. In dem Gesetz geht es insbesondere um die Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen durch sogenannte „Share-Deals“.

Hier einige zentrale Änderungen, die ab 1. Juli dieses Jahres in Kraft treten:

Absenkung der 95-Prozent-Grenze bei Unternehmensanteilen auf 90 Prozent

Die Absenkung der Beteiligungsgrenze von 95 auf 90 Prozent soll die missbräuchliche Vermeidung der Steuer einschränken. Im Klartext heißt dies: Werden Anteile an Unternehmen mit Immobilienbesitz verkauft, entfällt die Grunderwerbsteuer nur dann, wenn der oder die Altgesellschafter weiterhin mehr als 10 Prozent davon halten. Besonders im Bereich hochpreisiger Immobilientransaktionen gelang es bisher immer wieder, im Rahmen eines Share Deals, die Grunderwerbsteuer zu vermeiden. „Die hiermit einhergehenden Steuermindereinnahmen sind von erheblicher Bedeutung. Es ist nicht weiter hinnehmbar, dass die durch Gestaltungen herbeigeführten Steuerausfälle von denjenigen finanziert werden, denen solche Gestaltungen nicht möglich sind“, heißt es im Entwurf der Bundesregierung.

Kapitalgesellschaften stärker in der Pflicht

Neu eingeführt wurde ein Ergänzungstatbestand zur Erfassung von Anteilseignerwechseln an Kapitalgesellschaften mit inländischem Grundbesitz. Gehen innerhalb von 10 Jahren mindestens 90 Prozent der Anteile auf andere Gesellschafter über, löst dies eine Grunderwerbsbesteuerung aus. Auch bei dieser Ergänzung geht es um Missbrauchsverhinderung: Die Gesellschaft wird besteuert, da sie wegen des Anteilseignerwechsels grunderwerbsteuerrechtlich nicht mehr als dieselbe Kapitalgesellschaft anzusehen ist. Damit gelten nun auch für Kapitalgesellschaften Regeln analog zu denen von Personengesellschaften.

Verlängerung der Fristen von 5 auf 10 Jahre

Die bisherigen, sogenannten Haltefristen von 5 Jahren werden auf 10 Jahre verlängert. Altgesellschafter müssen ihre Anteile von über 10 Prozent zehn Jahre lang halten, damit keine Grunderwerbsteuer gezahlt werden muss.

Bei Personengesellschaften verlängert sich die Vorbehaltsfrist in bestimmten Fällen sogar auf 15 Jahre. Daneben werden die bereits 2020 umgesetzten Änderungen zur Begrenzung des Verspätungszuschlags aufgehoben.

Zusätzlich wurde eine Börsenklausel eingeführt. Diese soll verhindern, dass bei börsennotierten Unternehmen Aktienverkäufe von über 90 Prozent der Unternehmensanteile die Grunderwerbsteuer auslösen. Den Gesetzestext finden Sie hier: https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2021/0301-0400/320-21.pdf?__blob=publicationFile&v=1

Haben Sie Fragen zum Thema Grunderwerbsteuer, dann stehen unsere Expertinnen und Experten gern zu Ihrer Verfügung.

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