Umsatzsteuerpflicht Ärzte

In welchen Fällen Ärzte davon befreit sind

Wir hatten es bereits in eine der vergangenen Newsletter-Ausgaben aufgegriffen und nach wie vor führt dieses Thema zum einen oder anderen Anruf beim Steuerberater. In welchen Fällen bin ich als Arzt von der Umsatzsteuer befreit und wann nicht? Laut § 4 Nr. 14a des Umsatzsteuergesetzes sind ärztliche Heilbehandlungen davon ausgeschlossen. Doch wie es immer so ist: Der Teufel steckt im Detail. Hier verschaffen wir Ihnen Klarheit.

Sobald der Arzt mit einer Behandlung ein therapeutisches Ziel verfolgt und Gesundheitsstörungen diagnostiziert, behandelt, lindert und vorbeugt, ist diese von der Umsatzsteuer befreit. Hingegen besteht die Pflicht zur Abführung der Umsatzsteuer, wenn eher der ästhetische oder kosmetische Aspekt im Vordergrund steht. Ärzte sind angehalten, über diese Tatsache selbst zu entscheiden, entsprechend auf der Rechnung auszuweisen und in ihren eigenen Akten objektiv nachvollziehbar zu dokumentieren. Hat beispielsweise die Behandlung zur Gewichtsreduzierung das Ziel, schöner auszusehen oder Krankheiten in Folge des Übergewichts vorzubeugen? Die Antwort darauf hat wesentlichen Einfluss darauf, ob eine Umsatzsteuer anfällt oder nicht.

Wer aber denkt, dass es mit diesem Grundsatz zur Beurteilung getan ist, der irrt: Denn in der Vergangenheit mussten Ärzte sich oft vor dem Finanzamt rechtfertigen. Der Grund: Nicht alle Behandlungen und dazu erstellte Gutachten waren eindeutig dem einen oder anderen Fall zuzuordnen. Sind sich Ärzte unsicher, ob im Zuge der Behandlung Umsatzsteuer anfällt oder nicht, ist das Beauftragen eines externen Gutachters empfehlenswert. So vermeidet man den ungemütlichen Gang zu Gericht – zumal Ärzte ihre Zeit doch eher für das Behandeln der Patienten benötigen.

Neben Kriterien zur Beurteilung, ob therapeutisches Ziel oder nicht, gibt es unterstützend zahlreiche Übersichten, die beispielhaft aufzählen, was unter die Umsatzsteuerpflicht fällt und was nicht – zum Beispiel:

  • im Rahmen von Individuellen Gesundheitsleistungen, zum Beispiel Krebsvorsorgeuntersuchungen, Belastungstests für Sportler, diagnostische Untersuchungen für Schwangere
  • chirurgische Eingriffe, zum Beispiel Wiederherstellung von Verbrennungsopfern, Fettabsaugung
  • Gutachten, zum Beispiel Blutgruppenuntersuchungen oder Medizinisch-psychologische Gutachten über die Fahrtauglichkeit

Insbesondere, welche Gutachten unter die Umsatzsteuerpflicht fallen und welche nicht, hat die Oberfinanzdirektion Karlsruhe in einem Schreiben vom 19.02.2015 veröffentlicht. Diese Auflistung ist hier einsehbar.

Das Positive zum Schluss: Es gibt zumindest einen Grundsatz, auf den sich Ärzte verlassen können. Wenn der Umsatz aus steuerpflichtigen Leistungen nicht höher als 17.500 EUR im Vorjahr und nicht höher als 50.000 EUR im laufenden Jahr ist, hat der Arzt die Wahl, ob er die Kleinunternehmerregelung anwenden möchte. Dann ist keine Umsatzsteuer auszuweisen.

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