Kurzarbeit in der Corona-Krise

Jetzt die richtigen Maßnahmen treffen!

ABG-Partner informiert über wesentliche Fakten und Handlungsschritte.

Die Corona-Pandemie sorgt für gravierende Einschnitte im öffentlichen Leben – ohne das die weitere Krisenentwicklung genau prognostiziert werden kann. In Deutschland versuchen Bund, Länder und Sozialkassen daher bereits, die wirtschaftlichen Auswirkungen abzumildern. Ein wesentliches staatliches Instrument hierbei ist das Kurzarbeitergeld, zu dessen Bezug die Regierung den Zugang erleichtert hat. Über dieses Thema möchten wir Sie heute detailliert informieren.

Was sind die Zielsetzungen des Kurzarbeitergeldes?
  • Aus Unternehmenssicht: erfahrene Mitarbeiter zu erhalten.
  • Aus Arbeitnehmersicht: Arbeitsplätze zu erhalten.
  • Den Arbeitnehmern/-innen einen Teil des durch die Kurzarbeit bedingten Lohnausfalls zu ersetzen.
Wann kann Kurzarbeitergeld beantragt werden?

Wenn Unternehmen aufgrund der weltweiten Krankheitsfälle durch das Corona-Virus Kurzarbeit anordnen und es dadurch zu Entgeltausfällen kommt, können betroffene Beschäftigte Kurzarbeitergeld erhalten. Diese Leistung muss vom Arbeitgeber beantragt werden. Das Verfahren ist in der Corona-Krise grundsätzlich unverändert geblieben.

Folgende Voraussetzungen müssen in Ihrem Unternehmen erfüllten werden:

1) Erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall, wenn dieser nicht vermieden werden kann.

Laut den aktuellen Regelungen der Bundesregierung liegt ein erheblicher Arbeitsausfall vor, wenn auf Grund schwieriger wirtschaftlicher Entwicklungen Aufträge ausbleiben und mindestens 10 Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind (bisher lag die Schwelle bei 30 Prozent der Beschäftigten).

Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden (Minusstunden) vor Zahlung des Kurzarbeitergeldes soll vollständig oder teilweise verzichtet werden können. Das geltende Recht verlangt, dass in Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, diese auch zur Vermeidung von Kurzarbeit eingesetzt und ins Minus gefahren werden.

Urlaubsansprüche: Grundsätzlich kann zur Vermeidung des Arbeitsausfalles auch die Gewährung von Urlaub in Betracht kommen.

Hierzu bitten wir Sie, sich zur weiteren Beratung mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht oder direkt mit der Agentur für Arbeit in Verbindung zu setzen. Hierbei ist zu prüfen, ob:

– Urlaub während der Kurzarbeit aufgrund der Urlaubsliste, des Urlaubsplans oder aufgrund von Betriebsferien einzubringen wäre;

– Ansprüche aus übertragenem Urlaub bzw. für einzelne Arbeitnehmer noch restliche Urlaubsansprüche bestehen. Laut Bundesagentur für Arbeit muss nur der Resturlaub 2019 verwertet werden. Bei dem Urlaub des Jahres 2020 handelt es sich nicht um Resturlaub.

– der Arbeitgeber eine Bestimmung über den Antritt des Urlaubs treffen könnte, etwa durch eine Betriebsvereinbarung.

2) Betriebliche Gründe: Welcher Betriebe können Kurzarbeitergeld beantragen?

Ihr Betrieb muss mindestens einen Arbeitnehmer beschäftigen.

Der Begriff „Betrieb“ ist auch auf Betriebsabteilungen zu beziehen, was ggf. eine gesonderte Anzeige bei der Agentur für Arbeit erfordert.

3) Persönliche Gründe: Für welche Arbeitnehmer besteht Anspruch auf Kurzarbeitergeld?

Arbeitgeber können Kurzarbeitergeld nur für die Arbeitnehmer beantragen, die auch versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung registriert sind. Teilzeitbeschäftigte und Leiharbeitnehmer können ebenfalls Kurzarbeitergeld erhalten. Das Arbeitsverhältnis darf nicht gekündigt sein. 

KEIN Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht für folgende Personenkreise:

– Rentner
– Geringfügig Beschäftigte
– Arbeitnehmer die bei Ihnen beschäftigt sind, aber Krankengeld beziehen (über 6 Wochen Krankheit)
– Auszubildende
– Werksstudenten
– Beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer (SV-frei laut Statusfeststellungsverfahren)

Besonderheiten gelten für Mitarbeiter in Quarantäne. Diese haben nach § 56 Abs. 1 S. 2 Infektionsschutzgesetzt (IFSG) einen Anspruch auf Entschädigung, der sich nach dem Verdienstausfall bemisst (§ 56 Abs. 2 S. 1 IFSG).

Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld / Wie berechnet sich das Kurzarbeitergeld?

Was erhalten die Arbeitnehmer?

  • 67% des pauschalierten Nettoentgeltausfalls für Arbeitnehmer, die mindestens ein Kind haben
  • 60% des pauschalierten Nettoentgeltausfalls für die übrigen Arbeitnehmer
Ein vereinfacht dargestelltes Beispiel:

In dieser Beispielrechnung erhält der Arbeitnehmer bei Anordnung von Kurzarbeit für 75% seiner Arbeitszeit folgende Lohnabrechnung:

Regulärer Brutto-Lohn (reduziert auf 25%) 680,00 €
Kurzarbeitergeld 758,39 €
Ergibt Gesamt-Brutto 1.438,39 €
Abzgl. SV-Anteile Arbeitnehmer
Regulären Brutto-Lohn -136,00 € -136,00 €
Auszahlungsbetrag 1.302,39 €

Bei Vollbeschäftigung (100‘%) hätte der Arbeitnehmer in diesem Fall einen Auszahlungsbetrag in H.he von netto 1.780,00 € erhalten. Dieser hat sich somit auf 1.302,39 € reduziert.

Was erhalten Sie als Unternehmer?

Neue Regelung der Bundesregierung zur Corona-Krise:

Die Bezugsdauer kann bis zu 24 Monate verlängert werden (bisher 12 Monate).

Beginn: der Monat, in dem die Anzeige über den Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit eingegangen ist. Die neuen Erleichterungen der Bundesregierung aufgrund der Corona-Krise treten ab dem 01.03.2020 in Kraft.

Wie lange kann Kurzarbeitergeld bezogen werden?

Als Unternehmer zahlen Sie dem Arbeitnehmer das reguläre Gehalt und das Kurzarbeitergeld (s. Bsp. 1.302,39 €). Den Anteil des Kurzarbeitergeldes (Bsp. 758,39 €) erhalten Sie dann von der Bundesagentur für Arbeit. Somit handelt es sich für Sie hierbei um einen durchlaufenden Posten.

Neue Regelung der Bundesregierung zur Corona-Krise:

Sozialversicherungsbeiträge, die auf das Kurzarbeitergeld entfallen und die Arbeitgeber normalerweise für Ihre Beschäftigten zahlen müssen, soll die Bundesagentur für Arbeit künftig vollständig erstatten.

Wie sollten Sie bei Anordnung des Kurzarbeitergelds bei Ihren Arbeitnehmern vorgehen?

Führen Sie mit Ihrem Arbeitnehmer ein Mitarbeitergespräch und ordnen Sie die Kurzarbeit aus wirtschaftlichen Gründen an, siehe Musterschreiben (Muster allgemein) unten.

Darüber hinaus empfiehlt unser Kooperationspartner (Fachanwalt für Arbeitsrecht), für jeden von Kurzarbeit betroffenen Mitarbeiter neben der vorgenannten generellen Vereinbarung eine individuelle Vereinbarung zu treffen, wenn die Kurzarbeitszeiten für die einzelnen Arbeitnehmer variieren. Also etwa mit einem Teil der Mitarbeiter eine Kurzarbeit zu 0 % vereinbart wird und mit anderen zu 25% oder 50%. Eine entsprechende Mustervereinbarung haben wir unten ergänzt.

Der Arbeitnehmer muss der Vereinbarung zustimmen.

Setzen Sie das Ende der voraussichtlichen Kurzarbeit nicht zu kurz an. Es ist leider nicht absehbar, wie lange die Krise anhält.

Wie beantragen Sie das Kurzarbeitergeld bei der Bundesagentur für Arbeit?

In zwei Stufen:

  1. Stufe: Anzeige bei den Arbeitsagenturen. Der Bedarf für Kurzarbeitergeld muss gegenüber den Arbeitsagenturen mittels des entsprechenden Formulars einmalig angezeigt werden. Die Anzeige des Arbeitsausfalls muss ausgefüllt werden. Weiter muss dieser Anzeige eine Liste beigefügt werden, in die Arbeitnehmer per Unterschrift bestätigen das Sie Maßnahme „Kurzarbeit“ zustimmen.
  2. Stufe: Antrag auf Erstattung Kurzarbeitergeld. Dieser wird zusammen mit der Lohnabrechnung erstellt und Ihnen übersandt. Zudem müssen Stundenaufzeichnungen der Arbeitnehmer geführt werden, unterteilt in Arbeitsstunden und Ausfallstunden. Diese sind für die Lohnabrechnungen während des Zeitraums der Kurzarbeit als Nachweis notwendig.

Zudem müssen Stundenaufzeichnungen der Arbeitnehmer geführt werden, unterteilt in Arbeitsstunden und Ausfallstunden. Diese sind für die Lohnabrechnungen während des Zeitraums der Kurzarbeit als Nachweis notwendig.

Wichtig: Betriebe, die aufgrund der Auswirkungen der Corona-Krise Kurzarbeitergeld beantragen möchten, müssen die Kurzarbeit zuvor bei der zuständigen Agentur für Arbeit melden. Diese prüft dann, ob die Voraussetzungen für die Leistung erfüllt sind.

Bei der Beantragung des Kurzarbeitergelds steht Ihnen unser Lohnkompetenzzentrum in Dresden gerne zur Verfügung.

Welche Themen sollten Sie für Ihr Unternehmen außerdem beachten?

Sofern Ihr Betrieb auf Grund den Vorgaben der Regierung noch nicht geschlossen wurde, prüfen Sie Ihre Auftragsbücher, Lagerbestände usw. Wie lange können Sie noch Ihren regulären Betrieb aufrechterhalten ohne erhebliche Einschränkungen?

Kalkulieren Sie, mit wie vielen Auftragsrückgängen oder -rücknahmen Sie rechnen müssen.

Besprechen Sie mit Ihren Arbeitnehmern rechtzeitig, dass bei Überschreiten der Grenze von 10% Arbeitsausfall eventuell Maßnahmen wie Kurzarbeitergeld getroffen werden müssen.

Denken Sie daran, dass es auch nach Krisenende einige Zeit dauern wird, bis die Wirtschaft wieder anläuft. Stellen Sie daher Ihre Liquidität sicher und nutzen Sie – wenn/sobald die Voraussetzungen erfüllt sind – rechtzeitig das Kurzarbeitergeld. Eine frühere, eventuell nur mäßige Reduzierung der Arbeitsstunden trifft die Liquidität Ihres Betriebs wie auch die Liquidität Ihrer Arbeitnehmer nicht so stark wie eine spätere Anordnung auf Kurzarbeitergeld (z.B. auf 100%).

Sofern Sie in Ihrem Unternehmen Betriebsurlaub anordnen, sollten Sie überprüfen bzw. ermitteln, wie viel Urlaubsanspruch Ihre Arbeitnehmer zum jetzigen Zeitpunkt haben (z. B. Resturlaub 2019 und anteiliger Jahresurlaub 2020).

Gemäß § 5 Abs. 3 BurlG gilt: „Hat der Arbeitnehmer im Falle des Absatzes 1 Buchstabe c* bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden.“

*Anmerkung: Im Falle des Ausscheidens des Arbeitnehmers nach erfüllter Wartezeit – also 6-monatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses – innerhalb der ersten Jahreshälfte.

In Anbetracht dessen sollte man derzeit besser nicht mehr als ¼ des Jahresurlaubs 2020 gewähren, was bei dem gesetzlichen Mindesturlaub von 20 Arbeitstagen bei einer Fünf-Tage-Woche genau fünf Tage wären.

Rechtlicher Hinweis: Trotz sorgfältiger inhaltlicher Kontrolle übernehmen wir keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der vorangegangenen Informationen. Sie sollen als eine erste Hilfestellung dienen und für das Thema sensibilisieren. Die Antworten auf die Fragen stellen jedoch keine Rechtsberatung dar und vermögen eine Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt im Einzelfall nicht zu ersetzen.

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