Geplante Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2022

Die Bundesregierung hat kürzlich einen Entwurf für das Jahressteuergesetz 2022 vorgelegt. Dieser sieht zahlreiche Änderungen im Steuerrecht vor. Sie betreffen etwa den Sonderausgabenabzug im Rahmen der Altersvorsorge, den Sparer-Pauschbetrag oder die Abschreibung von Mietimmobilien. In diesem Beitrag informieren wir über einige zentrale geplante Änderungen.

Sparer-Pauschbetrag soll erhöht werden

Bisher liegt der Sparer-Pauschbetrag bei 801 Euro. Dieses Geld kann bei der Ermittlung von Einkünften aus Kapitalvermögen pauschal für Werbungskosten abgezogen werden. Ab 2023 soll der Betrag auf 1.000 Euro erhöht werden. Bei zusammenveranlagten Ehepaaren wären es statt der bisherigen 1.602 Euro dann 2.000 Euro.

Vollständiger Sonderausgabenabzug für Altersvorsorge

Bislang war ein vollständiger Sonderausgabenabzug für Aufwendungen zur Altersvorsorge ab 2025 geplant. Dieser soll nun bereits auf 2023 vorgezogen werden.

Mietimmobilien – neue Abschreibungshöhe

Wenn der Gesetzesentwurf so umgesetzt wird, kommt es bei für Wohnzwecke gebauten Mietimmobilien zu einer Erhöhung der linearen Gebäude-Abschreibung: Wohnhäuser, die nach dem 30. Juni 2023 fertiggestellt werden, sind dann jährlich mit 3 Prozent abzuschreiben. Bisher wurden Wertverluste bei Gebäuden, die vor dem 1. Januar 1925 fertiggestellt worden sind, mit 2,5 Prozent abgeschrieben – bei Gebäuden mit Fertigstellung nach dem 31. Dezember 1924 waren es 2 Prozent jährlich.

Die Ausnahmeregelung für Mietimmobilien mit tatsächlicher kürzerer Nutzungsdauer soll nach dem Willen der Regierung künftig entfallen: Kann eine kürzere Nutzung vom Steuerpflichtigen begründet und nachgewiesen werden, dann lässt sich eine Abschreibung bisher auch nach dieser kürzeren Nutzung bemessen. Wurde die Abschreibung bereits für vor dem 1.1.2023 endende Kalenderjahre zulässig nach der Sonderregelung durchgeführt, soll dies auch weiterhin möglich sein.

Eine Änderung ist auch bei privat genutzten Photovoltaik-Kleinanlagen geplant. Sie sollen von der Einkommen- und Umsatzsteuer freigestellt werden.

Höhere Anrechenbarkeit des Homeoffice

Der Regierungsentwurf sieht auch eine Neuregelung beim Abzug von beruflicher Tätigkeit in der Wohnung vor. Sprich: Der jährlich abzugsfähige Homeoffice-Höchstbetrag soll ab 2023 von 600 auf 1.000 Euro erhöht werden.

Neuerung beim Ausbildungsfreibetrag

Die Regierung will ab 1. Januar 2023 auch den Ausbildungsfreibetrag erhöhen. Er soll dann – statt der bisherigen 924 Euro – 1.200 Euro betragen. Zur Erklärung: Der Freibetrag wird gewährt, wenn sich ein volljähriges Kind in einer Berufsausbildung befindet und auswärtig untergebracht ist. Dafür muss für das Kind allerdings ein Kindergeld- oder Kinderfreibetrags-Anspruch bestehen.

Weitere Instanzen müssen noch zustimmen

Der vom Regierungskabinett beschlossene Gesetzesentwurf muss noch weitere Hürden wie den Bundestag und den Bundesrat nehmen. Erst wenn diese Instanzen zugestimmt haben, kann das Gesetz in Kraft treten. Da sich das Gesetzgebungsverfahren noch in einem relativ frühen Stadium befindet, sind Änderungen, Anpassungen und Ergänzungen aktuell noch sehr wahrscheinlich.

Näheres dazu finden Sie auch auf der Seite des Bundesfinanzministeriums.

Sie haben Fragen zu einem Steuerthema? Dann wenden Sie sich jederzeit gern an unsere ExpertInnen.

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