Weiterhin Erleichterungen beim Kurzarbeitergeld

Da die Wirtschaft durch COVID-19 fortwährend unter Druck steht, wurde der erleichterte Zugang zur Kurzarbeit bis Ende nächsten Jahres verlängert. Das wirft bei Unternehmern verständlicherweise Fragen zu einzelnen Regelungen auf. Die wichtigsten sollen hier geklärt werden.

Viele Beobachter und Unternehmer sehen im vereinfachten Kurzarbeitergeld eines der wichtigsten Mittel im Kampf gegen die wirtschaftlichen Folgen von Corona. Da ein Ende der Pandemie aktuell nicht abzusehen ist, hat die Regierung die Regelungen zu der Hilfsmaßnahme verlängert und ergänzt. Damit sollen die Wirtschaft auch in 2021 stabilisiert sowie massive betriebsbedingte Kündigungen und damit Massenarbeitslosigkeit infolge von COVID-19 verhindert werden. Hier beantworten wir wichtige Fragen rund um das Kurzarbeitergeld.

Wie sieht die staatliche Unterstützung konkret aus?

Fallen durch weggebrochene Aufträge, Lieferengpässe oder behördlich angeordnete Schließungen aufgrund von Corona Einnahmen weg und kann das Personal nicht ausreichend beschäftigt werden, springt der Staat ein. Er übernimmt mit dem Kurzarbeitergeld 60 Prozent des bisherigen Nettolohns bei kinderlosen Mitarbeitern. Hat ein Arbeitnehmer ein oder mehrere Kinder, bekommt er 67 Prozent seines gewohnten Lohns. Zuletzt wurde die Bezugsdauer für diesen staatlichen Zuschuss auf maximal 24 Monate und bis spätestens 31.12.2021 verlängert. Allerdings müssen Unternehmen dazu bis zum 31.12.2020 Kurzarbeit angemeldet haben.

Erhöht sich die Zahlung mit der Zeit?

Ja. Ab dem vierten Monat können sich die Bezüge erhöhen: auf 70 Prozent bei Kinderlosen und 77 Prozent bei Arbeitnehmern mit Kindern. Dazu muss sich der Entgeltausfall im entsprechenden Monat jedoch auf über 50 Prozent belaufen. Ab dem siebten Monat ist eine Erhöhung auf 80 beziehungsweise 87 Prozent des Nettolohns möglich. Auch diese Regelung wurde bis 31.12.2021 verlängert. Für eine solche Erhöhung muss der Anspruch eines Beschäftigten auf Kurzarbeitergeld allerdings bis zum 31.03.2021 bestanden haben. Berücksichtigt werden die Bezugsmonate ab 01.03.2020.

Unter welchen Bedingungen erhält ein Betrieb Kurzarbeitergeld?

Die Geschäftsführung kann Kurzarbeit beantragen, wenn coronabedingt mindestens für zehn Prozent der Beschäftigten zehn Prozent des Nettolohns ausfallen – hierbei werden auch Arbeitnehmer mitgezählt, die nur geringfügig und damit nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind. Der Betrieb sollten zudem bereits alle Möglichkeiten zur Vermeidung von Kurzarbeit ausgeschöpft haben. Konkret: Resturlaub aus dem Vorjahr wurde genutzt und Überstunden sind bis auf bestimmte Ausnahmen bereits abgebaut. Wurde die Schwelle von einem Drittel an betroffenen Arbeitnehmern überschritten, kann nach der aktuellen Regelung auch Kurzarbeitergeld für Beschäftigte beantragt werden, deren Einbußen beim Nettogehalt geringer als zehn Prozent sind. Auch Firmen aus der Leiharbeits-Branche haben bis 31.12.2021 Anspruch auf das Kurzarbeitergeld, wenn sie bis spätestens 31.03.2021 in Kurzarbeit gehen. Unternehmer sollten dabei immer beachten, dass Kurzarbeitergeld nur für arbeitslosenversicherungspflichtige und ungekündigte Beschäftigte gezahlt wird. Geringfügig Beschäftigte erhalten also selbst keine Leistung – auch wenn sie, wie oben erklärt, zu den Gesamtbeschäftigten hinzugezählt werden können.

Wie und wo wird das Geld beantragt?

Die Anzeige über den Arbeitsausfall muss im Monat, in dem die Kurzarbeit beginnt, bei der zuständigen Agentur für Arbeit eingereicht werden. Der eigentliche Erstattungs- oder Leistungsantrag wird mit der Lohnabrechnung erstellt. Er ist mit der Unterschrift des Arbeitgebers ebenfalls bei der Arbeitsagentur einzureichen. Bei der Abgabe der Belege sollten sich Unternehmer jedoch nicht zu viel Zeit lassen: Die Abrechnung für den jeweiligen Kalendermonat muss innerhalb von drei Monaten eingereicht werden. Als Beginn der Frist zählt der Ablauf des Monats, für den die Kurzarbeit beantragt wurde. Ob die Leistung letztendlich gewährt wird, entscheidet die Behörde.

Wie stimmt der Betrieb die Kurzarbeit mit seinen Mitarbeitern ab?

Um Kurzarbeitergeld zu erhalten, muss der Arbeitgeber mit dem Antrag bei der Arbeitsagentur auch die schriftlichen Einwilligungen der jeweiligen Angestellten einreichen. Ist der Umgang mit Kurzarbeit nicht bereits im Arbeits- oder Tarifvertrag geregelt, müssen zusätzlich schriftliche Vereinbarungen mit den Mitarbeitern getroffen werden. Bei höherer Mitarbeiterzahl kann das entsprechend aufwändig sein. Existiert jedoch ein Betriebsrat, kann das Beschaffen von Einwilligungen auch mit ihm koordiniert werden.

Wann bekommen Unternehmen das Geld?

Die eigentliche Auszahlung des Kurzarbeitergeldes erfolgt nicht im Voraus, sondern nachträglich – in der Regel im Folgemonat nach der Antragstellung. Das heißt, der Arbeitgeber geht erst einmal in Vorkasse und zahlt das Kurzarbeitergeld an die betroffenen Arbeitnehmer. Der Betrieb erhält das Geld nach Einreichen des Leistungsantrages zurückerstattet. Nicht vergessen: Als Nachweis für die Lohnabrechnung müssen während der Kurzarbeit die Arbeitszeiten der Arbeitnehmer aufgezeichnet werden. Dabei sind sowohl die Arbeits- als auch die Ausfallstunden zu erfassen.

Wie sieht es mit Sozialversicherungsbeiträgen aus?

Der Staat übernimmt im Zusammenhang mit Corona nicht nur das Kurzarbeitergeld, sondern auch die darauf anfallenden, vom Arbeitgeber zu zahlenden Sozialabgaben. Die Erstattung dieser Beiträge erfolgt gemeinsam mit dem Kurzarbeitergeld, hier muss also ebenfalls in Vorleistung gegangen werden. Die pauschale Erstattung der SV-Beiträge läuft noch bis zum 30.06.2021. Ab dem 01.07.2021 werden die Sozialabgaben noch zur Hälfte vom Staat übernommen, wenn das Unternehmen bis zum 30.06.2021 in Kurzarbeit geht. Bei Firmen, die später mit der Kurzarbeit beginnen, werden keine SV-Beiträge mehr erstattet. Versteuert werden muss das Kurzarbeitergeld durch den Arbeitgeber generell nicht.

Kann ein Arbeitgeber das Kurzarbeitergeld auch Aufstocken?

Unternehmen sind nicht darauf beschränkt, lediglich den Anteil des ausgefallenen Nettolohns zu zahlen, den der Staat auch zurückerstattet. Sie können aus eigenen Mitteln freiwillig auf bis zu 100 Prozent des ursprünglichen Nettolohns aufstocken. Bis zur Höhe von 80 Prozent des ausgefallenen Nettoentgeltes sind solche Aufstockungen noch bis 01.01.2021 sozialversicherungs- und steuerfrei. Wer ab diesem Datum aufstockt, muss nach derzeitigem Stand zwar weiterhin keine SV-Beträge, jedoch aber Steuern zahlen. Aufstockungen obliegen dabei nicht immer dem guten Willen der Geschäftsführung: In einigen Branchen sind sie auch über die Tarifverträge geregelt.

Geringfügige Beschäftigung und Weiterbildung während der Kurzarbeit?

Nimmt ein Arbeitnehmer parallel zur Kurzarbeit eine geringfügige Beschäftigung auf, werden die Einnahmen daraus nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Viele Menschen nutzen die Zeit auch zur Weiterbildung. Hier schafft der Staat im Rahmen des Kurzarbeitergeldes ebenfalls Anreize. So werden die SV-Beiträge, die auf entsprechende Maßnahmen anfallen, zur Hälfte erstattet. Das geschieht derzeit auch dann, wenn die Weiterbildung weniger als die Hälfte der ausgefallenen Arbeitszeit in Anspruch nimmt.

Hat das Kurzarbeitergeld steuerliche Auswirkungen für Arbeitnehmer?

Für Beschäftigte ist das Kurzarbeitergeld zwar sozialversicherungs- sowie steuerfrei, erhöht allerdings den Steuersatz. Hier wird vom sogenannten Progressionsvorbehalt gesprochen. Das heißt: Bezieht ein Arbeitnehmer im Jahr 2020 mehr als 410 Euro Kurzarbeitergeld, ändert sich die Besteuerung seines restlichen Einkommens. Der Steuersatz ergibt sich dann aus seinem Brutto-Jahreseinkommen plus Kurzarbeitergeld. Es wird zwar weiterhin nur das Einkommen ohne das Kurzarbeitergeld versteuert, aber dies eben zu einem höheren Satz. Betroffene Arbeitnehmer sind daher verpflichtet, für 2020 eine Steuererklärung abzugeben. Denn die Besteuerung zum veränderten Satz wird nicht über die monatliche Lohnsteuer abgerechnet, sie erfolgt in Form einer Nachzahlung im Rahmen des Einkommensteuerbescheides. Die Steuererklärung für 2020 ist bis zum 2. August 2021 abzugeben – wird ein Steuerberater beauftragt, verlängert sich die Frist für den Arbeitnehmer bis 28. Februar 2022.

Wo erfahre ich Genaueres?

Weitere Informationen zum Kurzarbeitergeld finden Sie beispielsweise auf einer Sonderseite der Bundesregierung zu diesem Thema oder auf dem Internetauftritt der Bundesagentur für Arbeit.

Für Ihre individuellen Fragen stehen selbstverständlich auch Ihre Ansprechpartner an den Standorten im Beratungsverbund ABG-Partner bereit: https://abg-partner.de/ueber-uns/team/

Kontakt zur Lohnabteilung direkt:

Simone Finsterbusch

Tel: +49 351 43755-36

Teamleiterin Lohn

Mail: finsterbusch@abg-partner.de

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