Weihnachtsfeier und steuerfreie Corona-Prämie

Wegen der Coronapandemie wurden betriebliche Weihnachtsfeiern im letzten Jahr reihenweise abgesagt. Für das Jahresende 2021 besteht dagegen Hoffnung, dass wieder eine klassische (Corona-konforme) Weihnachtsfeier durchgeführt werden kann. Aus steuerlicher Sicht ist dabei zu beachten, dass Zuwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung von den Arbeitnehmern als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit zu versteuern sind. Für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr gilt jedoch ein Freibetrag von je 110 EUR pro Arbeitnehmer. 

Corona-Prämie: 1.500 EUR noch bis 31.3.2022 steuerfrei

Bevor man sich auf Antwortsuche begibt, sollte man sich immer noch mal die gesetzlichen Voraussetzungen zur Gewährung einer steuerfreien Corona-Prämie vergegenwärtigen. Danach sind steuerfrei: „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 01.03. bis zum 31.12.2020 auf Grund der Corona-Krise an seine Arbeitnehmer in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 €.

Voraussetzung der vorgenannten Regelung ist also, dass die Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Unschädlich ist, wenn in einem Tarifvertrag, durch Betriebsvereinbarung oder durch eine einzelvertragliche Vereinbarung eine steuerfreie Beihilfe oder Unterstützung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn im Sinne des neuen § 3 Nr. 11a EStG vereinbart wird (vergleiche BMF-Schreiben vom 05.02.2020, BStBl. I 222).

Die Steuerbefreiung ist damit insbesondere im Rahmen von einem Gehaltsverzicht oder von Gehaltsumwandlungen ausgeschlossen. Eine Vereinbarung über Sonderzahlungen, gleich welcher Art (Prämien, Boni, Weihnachts- oder Urlaubsgeld), die vor dem 01.03.2020 ohne einen Bezug zur Corona-Krise getroffen wurde, kann nicht nachträglich in eine steuerfreie Beihilfe oder Unterstützung zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise umgewandelt werden.

Was heißt das nun für die Auszahlung des Weihnachtsgeldes? Hat der Arbeitnehmer einen arbeitsrechtlichen Anspruch auf Auszahlung des Weihnachtsgeldes, kann diese Vereinbarung nicht nachträglich in eine steuerfreie Beihilfe oder Unterstützung zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise umgewandelt werden. Grund dafür ist, dass die Corona-Prämie ansonsten auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet werden würde, aber genau das widerspricht den Vorgaben die die FinVerw an das Zusätzlichkeitskriterium stellt.

Anders sieht es aus bei einem freiwilligen Weihnachtsgeld. Enthält der Arbeitsvertrag oder eine schriftliche Nebenabrede in Bezug auf das Weihnachtsgeld eine unmissverständliche Formulierung des Freiwilligkeitsvorbehalts, führt auch eine seit Jahren erfolgte, freiwillige Zahlung regelmäßig zu keinem arbeitsrechtlichen Anspruch. Das Bundesarbeitsgericht hat zur Frage der Freiwilligkeit z. B. folgende Formulierung für gültig erklärt: „Die Gewährung sonstiger Leistungen (z.B. Weihnachts- und Urlaubsgeld etc.) durch den Arbeitgeber erfolgen freiwillig und mit der Maßgabe, dass auch mit einer wiederholten Zahlung kein Rechtsanspruch für die Zukunft begründet wird.“ Unter Einhaltung der sonstigen Voraussetzungen des neuen § 3 Nr. 11a EStG wäre in diesen Fällen anstelle des Weihnachtsgeldes auch eine steuerfreie Beihilfe oder Unterstützung möglich. Dies setzt aber immer voraus, dass nicht bereits vor dem 01.03.2020 der Wille zur Auszahlung eines freiwilligen Weihnachtsgeldes im Betrieb feststand (z. B. durch Bildung einer Rückstellung) bzw. den Arbeitnehmern verkündet wurde und zudem, dass die Sonderzahlung 2020 ausschließlich zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise gewährt wird.

Eine Weihnachtsfeier bietet dem Arbeitgeber in der Regel auch den Rahmen um allen Arbeitnehmer für die im letzten Jahr geleistete Arbeit zu danken und um seine Wertschätzung zu zeigen. Aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie stehen klassische Weihnachtsfeiern, also die mit körperlicher Anwesenheit vor Ort, eher auf der Kippe. In dem Zusammenhang wäre es auf jeden Fall eine Überlegung wert, die im letzten Jahr geleistete Arbeit auch mal unter dem Blickwinkel der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise zu betrachten. Unter Einhaltung der bereits beschriebenen Voraussetzungen des neuen § 3 Nr. 11a EStG kann dann anstelle einer Weihnachtsfeier auch z. B. ein persönliches Weinpaket oder Restaurantgutschein zu einer steuerfreien Dankbarkeit bei den eigenen Arbeitnehmern werden.

Zu beachten ist, dass im Lohnkonto des jeweiligen Arbeitnehmers Art und Höhe des gezahlten Arbeitslohns einschließlich der steuerfeien Bezüge sowie die einbehaltene oder übernommene Lohnsteuer einzutragen ist. Darunter fällt auch eine steuerfreie Corona-Prämie.

Für Fragen stehen Ihnen gern jederzeit unsere Expertinnen und Experten zur Verfügung.

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