Verpflichtender Eintrag ins Transparenzregister

Erste Fristen laufen im März aus, Strafgelder drohen                                                           

Das seit 2017 bestehende Transparenzregister wurde letztes Jahr durch eine Novelle in ein Vollregister umgewandelt, in das sich nun wirtschaftlich Berechtigte von Unternehmen und Vereinen verpflichtend eintragen müssen. Der Hintergrund: Durch die Kenntlichmachung natürlicher Personen wird besser nachvollziehbar, wer die handelnden AkteurInnen am Ende verschachtelter Unternehmensstrukturen sind. Das Transparenzregister ist Teil des Geldwäschegesetzes und soll zur Prävention von Terrorismusfinanzierung und Geldwäsche dienen.

Unterschiedliche Übergangsfristen zur Eintragung

Schnell handeln sollten diesen Monat vor allem Aktiengesellschaften, SE und KGaA, denn für sie endet die Frist zur Eintragung bereits mit dem 31. März 2022. Dagegen haben Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften sowie Partnerschaften noch drei weitere Monate, bis zum 30. Juni 2022, Zeit, sich einzutragen. Bei allen anderen Gesellschaftsformen, wie etwa eingetragenen Personengesellschaften, läuft die Frist mit Ende des Jahres aus: Stichtag ist hier der 31. Dezember 2022. Das Risiko: Wer sich nicht innerhalb der Frist eintragen lässt, kann bereits bei erstmaligem Verstoß mit der Auferlegung von empfindlichen Strafgeldern rechnen.

Expertenrat bei Unsicherheiten Sollten unternehmensintern Unsicherheiten darüber aufkommen, welche der wirtschaftlich berechtigten Personen ins Register einzutragen sind und wie die Eintragung im Einzelnen funktioniert, ist es ratsam, sich zeitnah Hilfe von Expertinnen und Experten zu holen. Informierte Berater, Wirtschaftsprüfer sowie Rechtsanwälte kennen die Sachlage und stehen beratend zur Seite.

Sie sind sich nicht sicher, welche Frist für Ihre Gesellschaftsform gilt und wie Sie die Eintragung genau vornehmen? Unsere Steuer-ExpertInnen wissen Rat!

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