Verlängerung der Kurzarbeitsregeln, Überbrückungs- und Neustarthilfen

Die Bundesregierung hat die Regelungen zu Kurzarbeit sowie zu Überbrückungs- und Neustarthilfen bis Ende September 2021 verlängert. Insbesondere finanziell stark belastete Unternehmen und Soloselbstständige im Einzelhandel im Hotel- und Gaststättengewerbe sowie in der Unterhaltungs-, Reise- und Tourismusbranche sollen damit unterstützt werden.

Regelungen zur Kurzarbeit

Am 9. Juni 2021 hat das Bundeskabinett eine entsprechende Verordnung beschlossen, die den in der Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geratenen Unternehmen, weiterhin den vereinfachten Zugang zu Kurzarbeit gewährt. In der Begründung des Arbeitsministeriums heißt es, es gehe darum, „Beschäftigungsverhältnisse auch über den 30. Juni 2021 hinaus zu stabilisieren und dadurch Arbeitslosigkeit und gegebenenfalls Insolvenzen möglichst zu vermeiden“.

Der Staat erstattet bei Kurzarbeit auch über den 30. Juni hinaus vollständig die Sozialversicherungsbeiträge. Wenn mit der Kurzarbeit bis zum 30. September begonnen wurde, werden die Beiträge ab Oktober dann noch zur Hälfte übernommen. Für die Anmeldung von Kurzarbeit soll es außerdem auch weiter ausreichen, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten betroffen sind und nicht wie sonst ein Drittel.

Überbrückungshilfe III Plus 

Bis jetzt wurden mehr als 100 Milliarden Hilfsleistungen ausgezahlt. Damit waren die Überbrückungshilfen I, II und III ein zentrales Unterstützungsinstrument in der Corona-Pandemie. Langsam läuft die Konjunktur wieder an. Trotzdem gibt es Wirtschaftsbereiche, die weiterhin erhebliche Einschränkungen ihres Geschäftsbetriebes hinnehmen müssen. Aus diesem Grund wird der Bund auch über den 30. Juni 2021 hinaus betroffene Soloselbstständige, Unternehmen und Einrichtungen unterstützen. Aus der Überbrückungshilfe III wird deshalb die Überbrückungshilfe III Plus, die bis Ende September 2021 gezahlt wird.

Unternehmen, die Personal aus der Kurzarbeit zurückholen oder neu einstellen, erhalten außerdem wahlweise zur bestehenden Personalkostenpauschale eine Personalkostenhilfe („Restart-Prämie“) als Zuschuss zu den dadurch steigenden Personalkosten. Einen Zuschuss von 60 Prozent gibt es auf die Differenz der tatsächlichen Personalkosten im Fördermonat Juli 2021 zu den Personalkosten im Mai 2021. Im August beträgt der Zuschuss schließlich noch 40 Prozent und im September 20 Prozent. Ab Oktober 2021 wird kein Zuschuss mehr gewährt.

Auch künftige Anwalts- und Gerichtskosten für die insolvenzabwendende Restrukturierung von Unternehmen in einer drohenden Zahlungsunfähigkeit können bis 20.000 Euro pro Monat erstattet werden.

Neustarthilfe für Soloselbstständige

Ebenfalls bis Ende September 2021 verlängert wird die Neustarthilfe für Soloselbstständige. Sie erhöht sich auf bis zu 1.500 Euro pro Monat für den Zeitraum von Juli bis September 2021. Damit können Soloselbstständige für den gesamten Förderzeitraum von Januar bis September 2021 bis zu 12.000 Euro Unterstützung erhalten.

Sie wollen mehr zu Kurzarbeitergeld, Überbrückungs- oder Neustarthilfen wissen oder benötigen Unterstützung bei der Beantragung? Dann wenden Sie sich gerne an unsere Expertinnen und Experten.

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