Vergütung für Lehrärzte ist steuerpflichtig

Führen Ärzte nebenberufliche Tätigkeiten aus, sind diese nach §3 Nr. 26 EStG bis zu 2.400 Euro pro Jahr steuerfrei. Lesen Sie in diesem Artikel, auf welche Tätigkeiten dies genau zutrifft und warum nach einer jüngsten Entscheidung des Finanzgerichts Schleswig-Holstein die nebenberufliche Tätigkeit als Lehr-Arzt nicht eingeschlossen ist.

Steuerfrei bis zu 2.400 EUR: Für wen? Für wen nicht?

Wer sich im Nebenberuf als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder in vergleichbaren Tätigkeitsfeldern, in der Pflege oder künstlerisch engagiert, darf bis zu 2.400 Euro steuerfrei hinzuverdienen. Voraussetzung ist, er handelt im Auftrag oder Dienst einer juristischen Person des öffentlichen Rechts der EU. Ärzte, die in ihren Praxen Medizinstudenten im Rahmen ihres praktischen Jahrs vorbereiten, sind davon ausgenommen.

Gründe für den Ausschluss von Lehrärzten

In der Begründung des Finanzgerichts Schleswig-Holstein hieß es, dass im Falle der Tätigkeit als Lehrarzt die Differenzierung zwischen Haupt- und Nebenberuf nicht möglich sei. Diese Tätigkeit falle nämlich in dieselbe Zeit wie der reguläre Praxisbetrieb – demnach gibt es auch keine inhaltliche, zeitliche und organisatorische Trennung. Medizinstudenten im Praktischen Jahr erhalten den Blick in die Berufspraxis während der normalen Behandlung realer Patienten. Der Arzt kommt also währenddessen seinem Hauptberuf nach. Die notwendigen Vor- und Nachbereitungen der Behandlungen mit den Studierenden seien laut Gericht ebenso kein Grund für die Anerkennung einer nebenberuflichen Tätigkeit als Lehrarzt.

Hintergrund des Gerichtsbeschlusses

Das Urteil erging infolge einer Klage von Ärzten, die im Auftrag einer Universität Lehraufgaben innerhalb ihrer Gemeinschaftspraxis ausführten und die Freigrenze für die Besteuerung der dafür erhaltenen Honorare geltend machen wollten.

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