Überbrückungshilfe III – was ist neu?

Die Überbrückungshilfe III soll Unternehmen unterstützen, die von den Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung betroffen sind. Sie ist nach Höhe des Umsatzeinbruchs gestaffelt und erstattet bis zu 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten. Die Zuschüsse müssen nicht zurückgezahlt werden. Die Antragsfrist für die Hilfen endet am 31.8.2021. Zu beachten: Der Antrag auf www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de kann nur über Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte oder vereidigte Buchprüfer gestellt werden.

Wichtige Neuerungen im Überblick:

Erhöhung des Förderhöchstbetrags pro Monat von bisher 50.000 Euro auf nun bis zu 1,5 Millionen Euro.

Einheitliches Kriterium bei der Antragsberechtigung: Alle Unternehmen mit mehr als 30 Prozent Umsatzeinbruch können nun die gestaffelte Fixkostenerstattung erhalten. Die Differenzierung nach unterschiedlichen Einbrüchen und Zeiträumen, Schließungsmonaten und direkter oder indirekter Betroffenheit entfällt.

„November- und Dezember-Fenster“ in der Überbrückungshilfe: Erweiterung des Zugangs zu den Überbrückungshilfen für die Monate November bzw. Dezember 2020 auch für Unternehmen, die bisher keinen Zugang zur Novemberhilfe und/oder Dezemberhilfe hatten. Dazu müssen sie im Vergleich zum jeweiligen Vorjahresmonat den erforderlichen Mindest-Umsatzeinbruch erlitten haben.

Der Katalog erstattungsfähiger Kosten bis zu 20.000 Euro wird um Modernisierungen, Renovierungen oder Umbauten für Hygienemaßnahmen erweitert. Außerdem sind Marketing- und Werbekosten förderfähig – maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben im Jahr 2019.

Abschreibungen von Wirtschaftsgütern werden bis zu 50 Prozent als förderfähige Kosten anerkannt.

Wertverluste unverkäuflicher oder saisonaler Ware werden als erstattungsfähige Fixkosten anerkannt.

Investitionen in Digitalisierung und Modernisierung können als Kostenposition geltend gemacht werden, z. B. Investitionen in den Aufbau oder die Erweiterung eines Online-Shops.

Die branchenspezifische Fixkostenregelung für die Reisebranche wird erweitert. Das Ausbleiben oder die Rückzahlung von Provisionen von Reisebüros bzw. vergleichbaren Margen von Reiseveranstaltern wegen Corona-bedingter Stornierungen und Absagen bleiben förderfähig. Die vorherige Begrenzung auf Pauschalreisen wird aufgehoben. Auch kurzfristige Buchungen werden berücksichtigt. Außerdem sind auch externe sowie interne Ausfallkosten für den Zeitraum März bis Dezember 2020 förderfähig.

Unternehmen der Veranstaltungs- und Kulturbranche können für den Zeitraum März bis Dezember 2020 Ausfallkosten geltend machen. Dabei sind sowohl interne als auch externe Ausfallkosten förderfähig.

Mit einem Sonderfonds für die Kulturbranche sollen unter anderem Bonuszahlungen für Kulturveranstaltungen ermöglicht und derzeitige Risiken bei Veranstaltungsplanungen abgefedert werden. Die Details werden aktuell erarbeitet.

Abschlagszahlungen werden bei der Überbrückungshilfe III für alle Berechtigten einheitlich gewährt. Sie sind nun bis zu einer Höhe von bis zu 100.000 Euro für einen Fördermonat möglich.

Auch größere vom Lockdown betroffene Unternehmen können jetzt die Überbrückungshilfe III beantragen. Die bislang geltende Umsatzhöchstgrenze von 750 Millionen Euro entfällt.

Eine sogenannte „Neustarthilfe für Soloselbstständige“ von bis zu 7.500 Euro richtet sich besonders an KünstlerInnen und Kulturschaffende, wird einmalig gewährt und deckt den Zeitraum bis Juni 2021 ab. Sie ist grundsätzlich nicht zurückzuzahlen und aufgrund ihrer Zweckbindung nicht auf Leistungen der Grundsicherung u. ä. anzurechnen.

Wesentliche Fragen zur Handhabung der dritten Förderphase des Bundesprogramms „Corona-Überbrückungshilfe“ werden in den FAQ des BMF und des BMWi erläutert.

Haben Sie weitere Fragen zu diesem Thema, dann wenden Sie sich gern an unsere Steuerexpertinnen und -experten.

Quelle: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Dokumente/FAQ/Ueberbrueckungshilfe-III/ueberbrueckungshilfe-lll.html


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