Steuerfreie Corona-Prämie bis 31. März 2022 verlängert

Arbeitgeber können die steuerfreie Corona-Prämie noch bis März 2022 auszahlen. Nur nicht als Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld.

Mit der Corona-Prämie (§ 3 Nr. 11a Einkommensteuergesetz (EStG)) können Steuern und Sozialversicherungsbeiträge gespart werden. Aktuell hat der Gesetzgeber die Zahlungsfrist erneut verlängert – und zwar bis zum 31.3.2022.






  • Fristverlängerung für die steuerfreie Corona-Prämie: Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern bis zu 1.500 Euro steuerfrei noch bis zum 31. März 2022 gewähren. Damit wurde die Frist nun ein zweites Mal verlängert.
  • Die Gesetzesänderung verlängert zwar den Zeitraum, in dem die Prämie vereinbart und gezahlt werden kann. Eine mehrfache Auszahlung in 2020, 2021 und 2022 ist hingegen nicht möglich.
  • Die Fristverlängerung gilt für Arbeitgeber aller Branchen und ist nicht auf den Pflegebonus in Pflegeberufen beschränkt.

Der Name des Gesetzes ist lang und klingt nicht nach Corona-Prämie: „Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer“. Darin findet sich auch ein Passus, der eine Verlängerung der steuerfreien Corona-Prämie für Mitarbeiter ermöglicht: Der Gesetzgeber hat die Auszahlungsfrist für die Prämie bis zum 31. März 2022 verlängert. Ursprünglich sollte diese Frist am 31. Dezemeber 2020 enden, danach wurde sie schon einmal bis zum 30 Juni 2021 verlängert. Nun also eine Frist bis zum März 2022.

Als Arbeitgeber müssen Sie bei der Gewährung einer Corona-Prämie einige Regeln beachten:

  • Auszahlung bis zum 31. März 2022: Steuer- und sozialabgabenfrei kann die Corona-Prämie in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. März 2022 als Zuschuss oder Sachbezug gezahlt werden. Frühere oder spätere Zahlungen sind hingegen steuerpflichtig.
  • Nur mit vertraglicher Vereinbarung: Für die Steuerfreiheit ist nach Angaben des BMF eine vertragliche Vereinbarung erforderlich. Aus ihr muss hervorgehen, „dass es sich um steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise handelt und die übrigen Voraussetzungen des § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes eingehalten werden“.
  • Genaue Lohnabrechnung: Um Probleme mit dem Finanzamt zu vermeiden, sollte in der Lohnabrechnung dokumentiert werden, dass es sich um eine steuerfreie Beihilfe zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona Krise gemäß Paragraf 3 Nr. 11 a Einkommensteuergesetz handelt. Dazu das BMF: Die Zahlungen sind als steuerfreie Leistung im Lohnkonto aufzuzeichnen, „so dass sie bei der Lohnsteuer-Außenprüfung als solche erkennbar sind“.
  • Corona-Prämie für alle Mitarbeiter möglich: Die Prämie kann allen Mitarbeitern gezahlt werden, unabhängig davon, ob sie in Vollzeit, Teilzeit oder als Minijobber im Betrieb arbeiten. Auch Mitarbeiter in Kurzarbeit können die Prämie erhalten.
  • Freibetrag: Die Corona-Prämie bleibt bis zu einer Höhe von 1.500 Euro steuer- und sozialabgabenfrei. Zahlt ein Arbeitgeber mehr als diese 1.500 Euro, so muss nur der Mehrbetrag versteuert und sozialversichert werden.

Haben Sie Fragen zum Thema Corona-Prämie, dann stehen unsere Expertinnen und Experten Ihnen gern zur Verfügung.

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