Steuerbefreiung für Feiertags- oder Sonntagszuschlag?

Viele Unternehmen zahlen ihren Mitarbeitenden beim Einsatz an Feiertagen wie Ostern, Pfingsten oder am Wochenende Feiertags- oder Sonntagszuschläge. Damit die Zuschläge steuerfrei bleiben, ist einiges zu beachten.

Steuerfreie Feiertags- oder Sonntagszuschläge

Lohnzuschläge sind in begrenztem Umfang steuerfrei, wenn sie zusätzlich zum regulären Grundlohn gezahlt werden. Ein Feiertagszuschlag für die Arbeit an gesetzlichen Feiertagen bleibt steuerfrei, wenn er 125 Prozent des Grundlohns nicht übersteigt. Der Grundlohn darf maximal 50 Euro betragen.

Ein Sonntagszuschlag bleibt steuerfrei, wenn er 50 Prozent des Grundlohns nicht übersteigt.

Zu beachten: Zum Grundlohn zählt steuerlich nicht nur das Grundgehalt, sondern auch geldwerte Vorteile wie ein Firmenwagen oder Fahrtkostenzuschüsse, vermögenswirksame Leistungen sowie beispielsweise Schichtzulagen.Steuervergünstigungen für Feiertagszuschlag und Sonntagszuschlag können nicht zugleich beansprucht werden – es ist an einem Tag immer nur einer der beiden Zuschläge wirksam.

Besonderheiten des Feiertagszuschlags

Welcher Tag als ein gesetzlicher Feiertag gilt, ist vom Ort der Arbeitsstätte abhängig. So sind beispielsweise in Brandenburg der Ostersonntag und der Pfingstsonntag keine Feiertage, während sie in den anderen 15 Bundesländern als Feiertage eingestuft werden. Dennoch: Aus lohnsteuerrechtlicher Sicht gehören auch in Brandenburg der Ostersonntag und der Pfingstsonntag zu den gesetzlichen Feiertagen.

  • Feiertagszuschlag an allen Osterfeiertagen und den beiden Pfingstfeiertagen: Arbeitnehmenden, die Ansprüche auf Zuschläge für Feiertags- und Sonntagsarbeit haben, steht für Ostersonntag und Pfingstsonntag kein Feiertagszuschlag zu, sondern lediglich der Sonntagszuschlag.
  • Feiertagszuschlag an besonderen Feiertagen wie Heiligabend (24. Dezember) ab 14 Uhr, Weihnachten (25. und 26. Dezember) und am 1. Mai: steuerfrei, wenn der Zuschlag 150 Prozent des Grundlohns nicht übersteigt;
  • Es gilt auch ein Feiertagszuschlag am 31. Dezember (Silvester) ab 14 Uhr

Feiertagszuschlag und Nachtzuschlag

Bei Nachtarbeit zwischen 20 und 6 Uhr am Morgen an Sonn- oder Feiertagen wird neben dem steuerfreien Feiertagszuschlag auch der Nachtzuschlag von 25 Prozent gezahlt. Das heißt, fällt ein Feiertag auf einen Sonntag, können steuerfreie Zuschläge von bis zu 150 Prozent gezahlt werden. In der Nacht vom 1. Mai können es sogar 175 Prozent sein.

Höhe des Zuschlags ist frei verhandelbar

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können über die Höhe des Zuschlags an Feiertagen frei verhandeln. Maßgebend für die Steuerbefreiung ist dabei der Grundlohn, den der Arbeitnehmer in dem jeweiligen Lohnzeitraum erhält. Dieser Grundlohn muss in einen Stundenlohn umgerechnet werden und darf dann maximal 50 Euro betragen. Stundenlöhne, die die 50 Euro übersteigen, sind steuerpflichtig.

Steuerfrei heißt nicht SV-frei

Zwischen Steuerrecht und Sozialversicherungsrecht gibt es einen wichtigen Unterschied: Für die Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung darf der Grundlohn nicht höher als 25 Euro je Stunde sein. Liegt das Arbeitsentgelt darüber, ist als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt dann der Teil der Zuschläge zu berücksichtigen, der über 25 Euro liegt – also nicht der vollständige Feiertagszuschlag.

Gerne beraten wir Sie weiterführend zu allen steuerrechtlichen Fragestellungen. Sprechen Sie uns an.


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