Sozialversicherungspflicht bei Studentenjobs – was ist zu beachten?

Studenten jobben, währen ihres Studiums häufig. Ob Minijobber, Werkstudent oder regulärer Arbeitnehmer – bei der Beschäftigung von Studenten fallen je nach Beschäftigungsart unterschiedlich hohe Abgaben in der Sozialversicherung an. Die flexibelste und für Arbeitgeber günstigste Variante ist die Beschäftigung eines Werkstudenten, einer Werkstudentin.

Folgende Kriterien sind für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der studentischen Beschäftigung wichtig:

  • Befristungen 
  • Die Höhe des Arbeitsentgelts
  • Die Höhe der wöchentlichen Stundenzahl

Bei einer mehr als geringfügigen Beschäftigung werden Studenten selbst an der Beitragszahlung beteiligt. Sie können dann auch die beitragsfreie Mitversicherung als Familienangehörige in der gesetzlichen Krankenversicherung ihrer Eltern nicht mehr in Anspruch nehmen.

Beschäftigung als Werkstudenten

Werkstudenten sind außer bei der Rentenversicherung versicherungs- und beitragsfrei (Werkstudentenprivileg). Für eine Beschäftigung als Werkstudent ist wesentlich, dass das Studium im Vordergrund steht. Eine Bewertung der Verhältnisse richtet sich nach Umfang und Lage der Arbeitszeit. Als Werkstudenten dürfen während der Vorlesungszeit nicht länger als 20 Stunden in der Woche arbeiten. Während der vorlesungsfreien Zeit, in Abend- und Nachtstunden und am Wochenende gelten Besonderheiten.

Werkstudenten können nicht mehr beitragsfrei über die Familienkrankenversicherung der Eltern mitversichert werden. Stattdessen sind sie, egal bei welcher Krankenkasse – außer private –, in der kostengünstigen Krankenversicherung der Studenten kranken- und pflegeversichert. Der Beitrag liegt seit dem 1. Oktober 2020 insgesamt bei maximal 101,67 Euro, zuzüglich kassenindividueller Zusatzbeiträge.

Die Versicherungsfreiheit für Werkstudenten gilt nicht in der Rentenversicherung. Sobald die Geringfügigkeitsgrenze von 450 Euro überschritten wird, tritt für Studenten Versicherungspflicht in der Rentenversicherung ein. Anders als Minijobber können sich Werkstudenten nicht von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Arbeitgeber zahlen bei Werkstudenten aufgrund der Rentenversicherungspflicht einen Beitrag in Höhe von 9,3 Prozent des geschuldeten Arbeitslohns. Die Studenten haben den gleichen Anteil zu tragen. Er kann jedoch niedriger ausfallen, wenn sie ein Entgelt innerhalb des Übergangsbereichs von 450,01 bis 1.300 Euro erhalten. Darüber hinaus besteht für Werkstudentinnen und -studenten keine Versicherungs- und Beitragspflicht.

Geringfügige und kurzfristige Beschäftigung

In geringfügig entlohnten oder kurzfristigen Beschäftigungen (Minijobs) ergeben sich für Studenten keine Besonderheiten gegenüber anderen Personen. Die geringfügige Beschäftigung ist mit Ausnahme der Rentenversicherungspflicht für die Beschäftigten versicherungsfrei. In einerkurzfristigen Beschäftigung, die höchstens drei Monate beziehungsweise 70 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres umfasst, fallen keinerlei Beiträge an.

Bei einem Arbeitsentgelt bis regelmäßig 450 Euro im Monat sind in einer geringfügig entlohnten Beschäftigung vom Arbeitgeber pauschale Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung, zur gesetzlichen Unfallversicherung, Umlagen und Steuern zu zahlen. Die Abgaben für gewerbliche und haushaltsnahe Minijobs sind unterschiedlich hoch und auch abhängig davon, ob es 450-Euro-Minijobs oder kurzfristige Minijobs sind.

Hat der Student gegenüber dem Arbeitgeber nicht schriftlich die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragt, hat er einen Beitragsanteil von 3,6 Prozent seines Verdienstes zu tragen.

Vorteilhaft für Studenten in einer geringfügigen Beschäftigung ist, dass die beitragsfreie Familienversicherung über die Eltern in der gesetzlichen Krankenversicherung weiterhin bestehen bleibt, wenn sie nicht älter als 24 Jahre sind und das monatliche Gesamteinkommen regelmäßig 470 Euro (Stand: 2021) nicht übersteigt

Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung

Voll sozialversicherungspflichtig werden Studenten, wenn sie mehr als geringfügig und über 20 Stunden in der Woche beschäftigt sind. Das heißt, Arbeitgeber und Arbeitnehmer, Letztere sind in diesem Falle die Studenten, zahlen die üblichen Beiträge in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. Für Studenten kann sich bei einem Arbeitsentgelt im Übergangsbereich von 450,01 bis 1.300 Euro ein von der normalen Abgabenbelastung günstigerer Gesamtbeitragsanteil ergeben.

Haben Sie häufig Studenten im Unternehmen beschäftigt und Fragen zu deren Sozialversicherungspflicht? Sprechen Sie gerne unsere Expertinnen und Experten an!

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