Schlussabrechnung für Corona-Hilfen – Frist läuft ab


Von den Ländern und vor allem vom Bund wurden während der Corona-Pandemie zahlreiche Hilfsprogramme aufgelegt. Hier müssen Unternehmen durch eine Schlussabrechnung nachweisen, dass sie die Zuschüsse in der angemessenen Höhe erhalten haben. Die Abgabefrist dafür endet in absehbarer Zeit.

Alle Unternehmen, die während Corona staatliche Hilfen erhalten haben, sind zur Abgabe einer Schlussabrechnung verpflichtet. Das gilt für die Programme der Überbrückungshilfe I bis IV sowie für die November- und Dezemberhilfen. Die Abrechnung ist nötig, da die Anträge oft auf Grundlage von Schätzungen und Prognosen der durch die Pandemie verursachten Umsatzeinbrüche erfolgten. Die konkreten Zahlen sollen nun belegen, ob die erhaltenen Zahlungen angemessen waren oder im Zweifel teilweise oder ganz zurückgefordert werden müssen.

Frist endet in wenigen Monaten

Die Abgabe der Schlussabrechnung muss für alle genannten Hilfsprogramme bis spätestens 30. Juni 2023 erfolgen. Unternehmen werden von den Behörden darüber nicht gezielt informiert, sondern müssen selbständig aktiv werden. Vorsicht: Wird die Schlussabrechnung nicht eingereicht, kann die gesamte Hilfsleistung zurückgefordert werden. Bei Bedarf ist in Einzelfällen eine Verlängerung der Abgabefrist bis 31. Dezember 2023 beantragbar. Es ist außerdem zu beachten, dass die Abrechnung durch einen prüfenden Dritten abgegeben werden muss – die Unternehmen selbst sind dazu nicht berechtigt. Bei diesen Personen handelt es sich beispielsweise um RechtsanwältInnen, SteuerberaterInnen oder WirtschaftsprüferInnen.

Was passiert nach der Schlussabrechnung?

Wenn sich die früheren Schätzungen mit den tatsächlichen Umsatzrückgängen und Fixkosten decken, besteht nach der Prüfung durch die zuständigen Stellen kein Handlungsbedarf. Wurden zu viele Hilfen gewährt, muss der entsprechende Teil zurückgezahlt werden. Waren die Zuschüsse hingegen zu gering, erhält das Unternehmen eine Nachzahlung. Was der Fall ist, wird dem Betrieb in einem Schlussbescheid mitgeteilt. Dieser informiert auch über Frist und Modalitäten der etwaigen Rückzahlungen.

Soforthilfe und Neustarthilfe

Abrechnen müssen auch Selbständige, die eine Neustarthilfe erhalten haben. Hier ist eine sogenannte Endabrechnung abzugeben. Die Frist dafür läuft bereits am 31. März 2023 ab. Einreichen können den Beleg die jeweiligen Hilfe-EmpfängerInnen selbst oder ihre prüfenden Dritten.

Ein breit genutztes Corona-Programm der Länder waren die Soforthilfen. Für sie gilt ebenfalls der 30. Juni 2023 als Stichtag. Allerdings muss bis dahin nicht nur die Schlussabrechnung eingereicht, es müssen auch bereits etwaige Rückzahlungen erfolgt sein. Anders als bei den Hilfen des Bundes werden die Unternehmen hier jedoch über die Frist informiert und können die Abrechnung selbst bei der zuständigen Stelle einreichen.

Weitere Informationen gibt es auf der offiziellen Themen-Seite der Bundesregierung: www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de

Sie haben Fragen zu den Schlussabrechnungen oder benötigen unsere Unterstützung als prüfende Dritte? Dann wenden Sie sich gern rechtzeitig an unsere ExpertInnen.


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