Sachzuwendungen bei Geschäftsführern nicht in Geld gewähren
Mit Sachzuwendungen können sich Unternehmen ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie der Geschäftsführung gegenüber bei bestimmten Anlässen erkenntlich zeigen. Bis zu einer gewissen Obergrenze gilt hier eine pauschale Besteuerung. Damit diese jedoch genutzt werden kann, müssen die Zuwendungen einige Kriterien erfüllen.
Keine nachträglichen Kostenerstattungen
Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer können, wie alle anderen Angestellten auch, vom Arbeitgeber bis zu 10.000 Euro im Wirtschaftsjahr an Sachzuwendungen erhalten. Die Besteuerung erfolgt dann pauschal mit 30 Prozent. Damit von dieser Regelung allerdings Gebrauch gemacht werden kann, muss die Zuwendung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn erfolgen. Außerdem darf eine Sachzuwendung keinesfalls in Form von Geld gewährt werden – auch nicht beispielsweise als nachträgliche Kostenerstattung. Es ist deshalb nicht möglich, dass ein Geschäftsführer etwas kauft, die Belege an die GmbH gibt und sich von dieser den Kaufbetrag auszahlen lässt. Das heißt ganz konkret: Eine Firma muss beispielsweise eine Reise zuerst buchen und kann sie anschließend dem Geschäftsführer zukommen lassen. Egal, ob Theater-Abo, Platz in der VIP-Loge bei großen Sportveranstaltungen oder ähnliches – die Rechnung für die jeweilige Sachleistung muss zwingend über das Unternehmen laufen.
Betriebliche Veranlassung beachten
Eine weitere Vorgabe betrifft den Grund der Sachzuwendung. Sie muss immer betrieblich veranlasst sein und entsprechend begründet werden können. Die möglichen Anlässe sind dabei sehr vielfältig – sie reichen beispielsweise vom Firmenjubiläum über einen neuen Großauftrag bis hin zu einem Projektabschluss.
Neben einer einzelnen größeren Sachleistung können auch mehrere kleinere gewährt werden. Den Rahmen geben die möglichen 10.000 Euro pro Wirtschaftsjahr vor. Alles, was die 10.000-Euro-Grenze übersteigt, ist individuell über die jeweilige Lohnabrechnung zu versteuern. Vor allem bei mehrmaligen über das Jahr verteilten Zuwendungen sollte entsprechend genau hingeschaut werden. Ohnehin sind alle derartigen Leistungen exakt zu dokumentieren und die entsprechenden Belege der Leistungen aufzubewahren – gerade auch für den Nachweis gegenüber der Finanzbehörde.
Sie haben weitere Fragen zum Thema Sachzuwendungen bei Geschäftsführern? Wenden Sie sich gern an unsere Expertinnen aus dem Bereich Lohn.
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