Nachträgliche Einschränkung bei den Überbrückungshilfen

Mit der Überbrückungshilfe II unterstützt die Regierung Unternehmen, die coronabedingt unter wirtschaftlichen Druck geraten sind. Zudem sollen beispielsweise Gastronomen oder Einzelhändler im Rahmen einer außerordentlichen Wirtschaftshilfe für den November oder Dezember 2020 Umsatzeinbußen von bis zu 75 Prozent des Vorjahreszeitraums erstattet bekommen. Zuletzt wurden für diese Regelungen jedoch die Bedingungen verschärft. Somit sind für eine entsprechende Hilfszahlung nun ungedeckte Fixkosten nötig – im Klartext heißt das: bilanzielle Verluste. Die Anpassung wurde laut Regierung nötig, da die Ausgleichszahlungen in ihrer ursprünglichen Form nicht mit dem Beihilferecht der EU zu vereinbaren waren.

Ungedeckte Fixkosten vorweisen

Es kann im Rahmen der veränderten Zugangsbedingungen unter Umständen dazu kommen, dass Unternehmen bereits erstattete Beträge zurückzahlen müssen – wenn sie die entsprechenden ungedeckten Fixkosten nicht vorweisen können. Mögliche Konsequenzen bei der November- oder Dezemberhilfe betreffen hauptsächlich Unternehmen ab einem Umsatz von einer Million Euro, da diese bei Beantragung eine Verlustrechnung anfertigen müssen – kleinere Unternehmen nicht. Es dürfen dabei allerdings nicht nur die ungedeckten Kosten dieser beiden Monate geltend gemacht werden. Unternehmen können Verluste auch rückwirkend bis März ansetzen, wenn diese im jeweiligen Monat über 30 Prozent lagen. Anträge, die vor dem 5. Dezember 2020 gestellt wurden, seien laut Regierung ebenfalls von der Neuregelung ausgenommen, da bis zu dem Zeitpunkt die genauen Bedingungen der Hilfszahlungen noch nicht geklärt waren.

Kritik an schleppender Umsetzung

Nach Presseberichten kritisieren Verbände neben der mangelnden Kommunikation der Änderungen vor allem den komplizierten Antragsprozess und die langsame Auszahlung der Überbrückungshilfe – bisher sei nur ein Bruchteil der bereitgestellten Summe geflossen. Eine gute Nachricht gibt es jedoch auch: So wurden die Fristen zur Beantragung der Hilfen verlängert: Die Überbrückungshilfe II für September bis Dezember des letzten Jahres kann nun bis zum 31. März 2021, die November- und Dezemberhilfe bis 30. April 2021 beantragt werden.

Haben Sie weitere Fragen zu diesem Thema, dann wenden Sie sich gern an unsere Steuerexpertinnen und -experten.


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