Klimaschutz

Förderung energetischer Sanierungsmaßnahmen

Bei Gebäuden, die zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden, sieht das Klimaschutzprogramm 2030 eine steuerliche Förderung für energetische Maßnahmen vor. Am 16.10.2019 billigte das Kabinett den entsprechenden, vom Bundesfinanzministerium vorgelegten Gesetzentwurf zur Einführung der steuerlichen Förderung.

Hier wurde festgelegt, dass energetische Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutztem Wohneigentum ab 2020 für einen befristen Zeitraum gefördert werden. Hierzu wird durch das Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht einer neuer § 35c EStG eingefügt. Weiter soll die steuerliche Förderung die bestehenden Förderprogramme des BMWi ergänzen. Weitere zentrale Fakten zur Förderung hat ABG hier zusammengestellt.

Welcher Anwendungszeitpunkt gilt?

Die Neuregelung des § 35c EStG ist erstmals auf Baumaßnahmen anzuwenden, mit deren Durchführung nach dem 31. Dezember 2019 begonnen wurde und die vor dem 01. Januar 2030 abgeschlossen sind. Somit ist die steuerliche Förderung auf 10 Jahre beschränkt.

An welche Voraussetzungen ist die steuerliche Förderung geknüpft?

Förderfähige Maßnahmen:

  • Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen, Geschossdecken
  • Erneuerung der Fenster oder Außentüren
  • Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage
  • Erneuerung der Heizungsanlage
  • Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung
  • Optimierung alter (d.h. > 2 Jahre) Heizungsanlagen

Auch mehrere Maßnahmen können gleichzeitig gefördert werden, allerdings im Rahmen der unten genannten Höchstgrenzen. Hierzu werden die Kosten saldiert.

Begünstigtes Objekt:

  • Ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutztes eigenes Gebäude oder Eigentumswohnung innerhalb EU/EWR. Somit darf es sich bei dem Gebäude nicht um eine fremdvermietete Immobilie handeln. Bedeutet: die Immobilie muss von Ihnen selbst bewohnt sein und sich in Ihrem Eigentum befinden. Sie müssen im Grundbuch eingetragen sein.
  • UND: Das Objekt muss bei der Durchführung der Maßnahme älter als zehn Jahre sein. Maßgebend für die Altersbestimmung ist der Zeitpunkt des Baubeginns.

Formelle Voraussetzungen:

Zusätzlich zum Vorliegen eines begünstigen Objekts und einer begünstigten Sanierungsmaßnahme müssen folgende formelle Voraussetzungen erfüllt werden:

  • Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens: Diese muss nach amtlich vorgeschriebenem Muster ausgestellt werden. Die Anforderungen an die Fachunternehmen werden noch durch eine Rechtsverordnung festgelegt.
  • Die Rechnung über die Baumaßnahme muss in deutscher Sprache ausgestellt werden und folgende Angaben enthalten: die förderungsfähige, energetische Maßnahme, z.B. Optimierung Heizungsanlage; Beschreibung der Arbeitsleistung des Handwerkers; Anschrift des begünstigten Objekts.
  • • Die Zahlung der Rechnung muss per Überweisung auf das Konto des Leistungserbringers/Fachunternehmers erfolgen. Somit ist eine Barzahlung für die steuerliche Förderung schädlich.
In welcher Höhe kann eine Steuerermäßigung ausfallen?

Die Steuerermäßigung beträgt je Objekt maximal 20% der Sanierungskosten, welche sich wie folgt auf drei Jahre verteilen: Im Jahr des Abschlusses der jeweiligen energetischen Maßnahme und im Folgejahr 7% der Aufwendungen (max. 14.000,00 € je Jahr) und im Zweit-Folgejahr 6% der Aufwendungen (max. 12.000,00 €). Die Aufteilung der Steuerermäßigung auf drei Jahre ist hierbei jedoch kein Wahlrecht, sondern zwingend vom Gesetzgeber vorgegeben.

Beispiel: Beginn der Sanierungsmaßnahme im Jahr 2020, Sanierungskosten max. 200.000,00 €:

Steuerermäßigung 2020 = 7% = 14.000,00 €
Steuerermäßigung 2021 = 7% = 14.000,00 €
Steuerermäßigung 2022 = 6% = 12.000,00 €

Gesamt 2020-2022 = 20% = 40.000,00 €

Wann kann die Steuerermäßigung nicht in Anspruch genommen werden?
  • Wenn es sich bereits um eine öffentlich geförderte Maßnahme handelt, für die zinsverbilligte bzw. durch die KFW geförderte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden.
  • Soweit bereits eine andere Steuerbegünstigung wie z. B. § 10f EStG oder § 35a EStG in Anspruch genommen wird.
  • Soweit der Sanierungsaufwand bereits im Rahmen der Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen zu einer Minderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage führt.

Das ABG Fazit zur Förderung energetischer Sanierungsmaßnahmen

In Ihrem selbstbewohnten Eigentum ist eine der genannten Baumaßnahmen geplant bzw. notwendig? Dann ist die steuerliche Förderung eine sehr interessante Chance, um Ihre steuerliche Belastung zu reduzieren und einen Teil Ihrer Sanierungskosten zu refinanzieren. Natürlich ist zu beachten, dass die steuerliche Förderung zwingend über drei Jahre erfolgt. Somit wirkt sich die Steuerermäßigung in Ihrer Liquidität erst verzögert aus.

Was bedeutet „Steuerermäßigung“?

Eine Steuerermäßigung wirkt sich anders aus als etwa der Abzug von Werbungskosten. Der Abzug von Werbungskosten und Betriebsausgaben mindert die steuerliche Bemessungsgrundlage – wohingegen eine Steuermäßigung direkt die Steuerzahlung reduziert, ähnlich wie eine Steuervorauszahlung. Somit würden sich max. 20% Ihrer Aufwendungen (auf drei Jahre) direkt als Minderung hier Nachzahlung bemerkbar machen. Jedoch ist zu beachten, dass hierdurch keine Steuererstattungsansprüche entstehen können. Sofern Ihre Steuerbelastung 0,00 € beträgt, wirkt sich die steuerliche Förderung für Sie nicht aus.


Das ABG Team berät Sie gerne zu Ihren Fragen zur Steuerermäßigung!

Kommt die energetische Förderung für Sie in Frage? Wie bzw. in welcher Höhe wirkt sich die Steuerermäßigung auf Ihre Steuerbelastung aus? Haben Sie somit einen echten Zuschuss auf Ihre Sanierungsmaßnahme? Wir freuen uns auf ein gemeinsames Gespräch!

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