Inflationsausgleichsprämie für Arbeitnehmende

Als Teil des im September beschlossenen dritten Entlastungspakets kommt seit Oktober dieses Jahres die Inflationsausgleichsprämie zum Tragen. Die Bundesregierung hat mit diesem Instrument für Arbeitgeber eine freiwillige Möglichkeit geschaffen, um Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von den enormen Preissteigerungen im Zuge der Inflation zu entlasten. Im Oktober lag die Inflationsrate laut dem Statistischen Bundesamt bei mehr als 10 Prozent.

3.000 Euro steuer- und abgabebefreit für Arbeitnehmende

Seit dem Stichtag, 26. Oktober 2022, können Arbeitgeber einen Betrag von bis zu 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei an Arbeitnehmende auszahlen. Der Gewährungszeitraum erstreckt sich dabei bis zum 31. Dezember 2024, um Arbeitgebern zeitliche Flexibilität bei der Auszahlung zu ermöglichen. Bei der Prämie handelt es sich um einen steuerlichen Freibetrag, der den Beschäftigten auch stückweise in kleineren Teilbeträgen gewährt werden kann. Die Grundlage für die Inflationsausgleichsprämie bildet das „Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“.

Was gibt es zu beachten?

Die Inflationsausgleichsprämie ist kein Ersatz für Lohn oder Gehalt – sie ist auf freiwilliger Basis zusätzlich zur vereinbarten Bezahlung zu leisten. Um die Steuer- und Abgabefreiheit der Prämie zu nutzen, muss bei Gewährung kenntlich gemacht werden, dass sie im Zusammenhang mit den enormen Preissteigerungen gezahlt wird. Dies kann beispielsweise mit einem entsprechenden Hinweis auf der Lohnabrechnung getan werden. Außerdem wurde ebenfalls die Arbeitslosengeld-II-/Sozialgeld-Verordnung erweitert, sodass die Inflationsausgleichsprämie im Rahmen von einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen gewertet wird.

Sie möchten wissen, welche Möglichkeiten Sie haben, die Inflationsausgleichsprämie an Ihre Arbeitnehmenden zu zahlen? Wir beraten Sie gerne.



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