Fondsstandortgesetz stärkt Mitarbeiterbeteiligung

Der Bundestag hat am 22.04.2021 das Fondsstandortgesetz verabschiedet. Darin ist auch eine verbesserte steuerliche Förderung von Mitarbeiterbeteiligungen verankert. Für Beschäftigte in Start-ups und anderen Kleinunternehmen soll es damit attraktiver werden, Anteile an ihrer Firma zu übernehmen.

Steuerfreier Höchstbetrag für Vermögensbeteiligungen

Bisher ist es aus steuerlicher Sicht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht sehr attraktiv, Anteile an der Firma des Arbeitgebers zu übernehmen. Der Steuerfreibetrag für Vermögensbeteiligungen liegt bei lediglich 360 Euro jährlich. Darüber hinausgehende finanzielle Vorteile müssen Beschäftigte als Arbeitslohn, konkret als sogenannten „Sachbezug“, sofort versteuern.

Stimmt auch der Bundesrat dem Entwurf des Fondsstandortgesetzes zu, könnten sich die Aussichten ab 1. Juli 2021 verbessern: Geplant ist dann, den steuerfreien Höchstbetrag für Vermögensbeteiligungen auf 1.440 Euro pro Jahr zu erhöhen. Damit werden Mitarbeiteraktien zu einer attraktiveren Möglichkeit, um an den wirtschaftlichen Erfolgen eines Unternehmens teilzuhaben und individuelles Vermögen aufzubauen.

Besondere Förderung der Mitarbeiterbeteiligung bei Start-ups

Insbesondere für Beschäftigte von Start-ups greift eine neue Regelung, mit der letztlich die Mitarbeitergewinnung gefördert und die Mitarbeiterbindung gestärkt werden soll. Nach dieser Regelung werden die Einkünfte aus der Übertragung von Vermögensbeteiligungen am Unternehmen zunächst nicht besteuert. Dabei han­­delt es sich um eine vor­­läu­­fige Nich­t­be­­steu­e­rung – die steuerliche Verpflichtung wird entsprechend nicht aufgehoben. Sie erfolgt stattdessen in der Regel:

  • zum Zeitpunkt der Veräußerung,
  • spätestens nach 12 Jahren oder
  • bei einem Arbeitgeberwechsel bzw. bei Been­di­gung des Dienst­ver­hält­nis­ses.

Die Unternehmensgröße spielt eine Rolle Der Vorteil der vorläufigen Nichtbesteuerung steht Beschäftigten von Unter­­neh­­men, insbesondere Start-ups, zu, die nicht älter als zwölf Jahre sind. Auch wer­den die Erleich­­te­run­­gen auf klei­­nere und mit­t­­lere Unter­­neh­­men beg­­renzt. Die vor­­läu­­fige Nich­t­be­­steu­e­rung gilt somit nicht für Beschäftigte von Start-ups mit mehr als 250 Arbeit­­neh­­mern und einem Jah­­re­s­um­­satz von mehr als 50 Millionen Euro beziehungsweise einer Bilan­z­­summe von über 43 Millionen Euro.

Wollen Sie selbst Beteiligungen an Ihre MitarbeiterInnen ausgeben? Haben Sie Fragen zu deren steuerlicher Behandlung? Dann wenden Sie sich gerne an unsere Expertinnen und Experten.

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