Fondsstandortgesetz stärkt Mitarbeiterbeteiligung
Der Bundestag hat am 22.04.2021 das Fondsstandortgesetz verabschiedet. Darin ist auch eine verbesserte steuerliche Förderung von Mitarbeiterbeteiligungen verankert. Für Beschäftigte in Start-ups und anderen Kleinunternehmen soll es damit attraktiver werden, Anteile an ihrer Firma zu übernehmen.
Steuerfreier Höchstbetrag für Vermögensbeteiligungen
Bisher ist es aus steuerlicher Sicht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht sehr attraktiv, Anteile an der Firma des Arbeitgebers zu übernehmen. Der Steuerfreibetrag für Vermögensbeteiligungen liegt bei lediglich 360 Euro jährlich. Darüber hinausgehende finanzielle Vorteile müssen Beschäftigte als Arbeitslohn, konkret als sogenannten „Sachbezug“, sofort versteuern.
Stimmt auch der Bundesrat dem Entwurf des Fondsstandortgesetzes zu, könnten sich die Aussichten ab 1. Juli 2021 verbessern: Geplant ist dann, den steuerfreien Höchstbetrag für Vermögensbeteiligungen auf 1.440 Euro pro Jahr zu erhöhen. Damit werden Mitarbeiteraktien zu einer attraktiveren Möglichkeit, um an den wirtschaftlichen Erfolgen eines Unternehmens teilzuhaben und individuelles Vermögen aufzubauen.
Besondere Förderung der Mitarbeiterbeteiligung bei Start-ups
Insbesondere für Beschäftigte von Start-ups greift eine neue Regelung, mit der letztlich die Mitarbeitergewinnung gefördert und die Mitarbeiterbindung gestärkt werden soll. Nach dieser Regelung werden die Einkünfte aus der Übertragung von Vermögensbeteiligungen am Unternehmen zunächst nicht besteuert. Dabei handelt es sich um eine vorläufige Nichtbesteuerung – die steuerliche Verpflichtung wird entsprechend nicht aufgehoben. Sie erfolgt stattdessen in der Regel:
- zum Zeitpunkt der Veräußerung,
- spätestens nach 12 Jahren oder
- bei einem Arbeitgeberwechsel bzw. bei Beendigung des Dienstverhältnisses.
Die Unternehmensgröße spielt eine Rolle Der Vorteil der vorläufigen Nichtbesteuerung steht Beschäftigten von Unternehmen, insbesondere Start-ups, zu, die nicht älter als zwölf Jahre sind. Auch werden die Erleichterungen auf kleinere und mittlere Unternehmen begrenzt. Die vorläufige Nichtbesteuerung gilt somit nicht für Beschäftigte von Start-ups mit mehr als 250 Arbeitnehmern und einem Jahresumsatz von mehr als 50 Millionen Euro beziehungsweise einer Bilanzsumme von über 43 Millionen Euro.
Wollen Sie selbst Beteiligungen an Ihre MitarbeiterInnen ausgeben? Haben Sie Fragen zu deren steuerlicher Behandlung? Dann wenden Sie sich gerne an unsere Expertinnen und Experten.
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