Der Erhalt von Schadenersatz im Rahmen einer Unternehmensbeteiligung ist steuerpflichtig
Wer im Zusammenhang mit einer Unternehmensbeteiligung Schadenersatz erhält, muss diesen versteuern. Eine derartige Zahlung zählt als sogenannte Sonderbetriebseinnahme zu den gewerblichen Einkünften aus einer Beteiligung, wenn der Grund für die Entschädigung im Zusammenhang mit dieser Mitwirkung am Unternehmen steht. Diese ständige Rechtsauffassung hat der Bundesfinanzhof nun mit einem aktuellen Urteil (Az. IV R 20/18) bestätigt und spezifiziert.
Die Ausgangslage
Ein Betroffener war einem gewerblichen Fonds, einer Kommanditgesellschaft, als Gesellschafter beigetreten. Allerdings hatte er später fehlerhafte Angaben im Beteiligungsprospekt festgestellt, die seine Beurteilung der Gesellschaft beeinflusst hatten. Daraufhin verklagte er den Herausgeber, den Fonds, an einem Zivilgericht. Hierbei ging es um die sogenannte Prospekthaftung. Das bedeutet: Ein Herausgeber einer Kapitalanlage und des zugehörigen Prospektes haftet für falsche Angaben zu dieser Anlage – in diesem Fall zur besagten Beteiligung. Der Klagende gewann den Prozess und bekam Schadenersatz zugesprochen. Die zuständige Finanzbehörde verlangte auf diesen Betrag eine Besteuerung. Der Betroffene wollte dies nicht akzeptieren und ging erneut in einen Streit. In dem er diesmal aber unterlag.
Wie hat der Bundesfinanzhof entschieden?
Mit seiner Entscheidung hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass der Schadenersatz im Zusammenhang mit einem solchen Fall von Prospekthaftung auch dann versteuert werden muss, wenn die Entschädigung vor einem zivilen Gericht erstritten wurde. Die Schadenursache hing mit der Beteiligung am Unternehmen zusammen – deshalb ist die Wiedergutmachung als Sonderbetriebseinnahme ein Teil der entsprechenden gewerblichen Einkünfte und damit zu versteuern.
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