Bundesfinanzhof entscheidet: Einmalige Steuersatzermäßigung auch bei unrechtmäßigem Erhalt geltend

Nach Vollendung des 55. Lebensjahrs oder bei dauerhafter Berufsunfähigkeit kann bei Gewinnen aus einer Betriebsveräußerung einmal im Leben eine besondere Steuersatzermäßigung in Anspruch genommen werden. Aus einem aktuellen Gerichtsurteil des Bundesfinanzhofs geht hervor, dass diese einmalige Ermäßigung auch dann geltend eingelöst wurde, wenn sie durch das Finanzamt versehentlich und ohne Antrag gewährt wurde – und es keine Richtigstellung von der Empfängerseite gab.

Der Fall: Arzt zeigt irrtümliche Gewährung nicht an

Im Jahr 2006 bekam ein Arzt vom Finanzamt die im Leben einmalige Steuersatzermäßigung auf Nachzahlungen bei der Kassenärztlichen Vereinigung – fälschlicherweise – gewährt. Der Nachlass über etwa 8.000 Euro wurde zwar auf dem Schreiben der Behörde an den Berufstätigen aufgeführt, jedoch meldete dieser den Irrtum nicht.

Als der Mediziner die Ermäßigung nun rund zehn Jahre später bei der Veräußerung von Anteilen einer Gemeinschaftspraxis noch einmal in Anspruch nehmen wollte, lehnte das Finanzamt mit der Begründung auf die bereits erfolgte Gewährung 2006 ab. Auch der Bundesfinanzhof pflichtete im Nachgang der Entscheidung bei. Die Begründung: Laut Rechtsprechung ist der Anspruch auf die Ermäßigung auch dann eingelöst, wenn die Vergünstigung unrechtmäßig und ohne gestellten Antrag ausgezahlt wurde. Denn der Empfangende hat bereits – wenn auch aus Versehen – von dem Steuernachlass profitiert. Anders sähe die Sachlage dann aus, wenn die Begünstigung aufgrund eines fehlenden Vermerks oder einer geringen Höhe nicht feststellbar gewesen wäre.

Das Urteil: Einmalige Inanspruchnahme bleibt geltend

Wie bereits angeklungen, wurde das Gesuch des Arztes auf eine erneute Gewährung abgewiesen. Wer diese einmalige Steuersatzermäßigung also irrtümlicherweise erhält, sollte dies umgehend dem Finanzamt melden beziehungsweise Einspruch einlegen. So kann der Fehler korrigiert und der Anspruch für die Zukunft gesichert werden. Wer hingegen nicht handelt, stimmt dem Erhalt der Vergünstigung unwiderruflich zu. Generell muss die Begünstigung beantragt werden und wird nicht proaktiv von der Behörde gewährt.

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