Befristete Senkung der Mehrwertsteuer – das ist zu beachten

Mit einem großangelegten Maßnahmenbündel will die Bundesregierung die Wirtschaft nach dem Corona-Lockdown wieder ankurbeln. Ein wichtiger Teil dieses Konjunkturpakets ist die zeitweilige Mehrwertsteuersenkung. Man hofft in Berlin, dass dadurch der Konsum angeregt wird. Durch die Senkung ergibt sich für Unternehmen aber auch ein nicht unerheblicher Arbeitsaufwand: Prozesse und Rechnungswesen müssen angepasst werden. Wir haben hier einmal wichtige Fakten und Tipps zur Mehrwertsteuersenkung zusammengefasst.



So hoch ist die Senkung und so lang gilt sie

Die Mehrwertsteuersenkung gilt seit 1. Juli 2020 und ist vorerst bis Ende des Kalenderjahres geplant. Der reguläre Steuersatz wurde von 19 Prozent auf 16 Prozent gesenkt, der reduzierte von 7 Prozent auf 5 Prozent. Sollte sich das Instrument als wirkungsvoll erweisen, ist sicher auch eine Verlängerung über den 31.12. hinaus denkbar.

Die Stichtage einhalten

Um die veränderten Sätze ab dem richtigen Zeitpunkt zu erheben, ist nicht die Rechnungsausstellung, sondern die Leistungserbringung entscheidend. Die Lieferung oder sonstige Leistung muss also zwischen dem 1. Juli und dem 31. Dezember erbracht werden, um den reduzierten Steuersatz anwenden zu können. Bei Lieferungen gilt die Verschaffung der Verfügungsmacht als Erbringung, bei Dienstleistungen zählt deren Vollendung. Auch bei Dauerleistungen wie beispielsweise Abonnements oder Mieten gilt grundsätzlich die Vollendung der Leistung. Es sei denn, Teilleistungen sind wirtschaftlich sinnvoll und vereinbart worden. Die verringerte Mehrwertsteuer gilt entsprechend beispielsweise für Monatsmieten von Juli bis Dezember 2020.

Kassensysteme und elektronisches Rechnungswesen anpassen

Nur wenn Kassensysteme auf die Reduzierung des Steuersatzes eingestellt werden, können sie auch korrekte Rechnungen ausgeben und die richtigen Daten für die Buchhaltung liefern. Hier kann es bei komplexeren Systemen nötig sein, sich mit dem Support des Herstellers und einem Steuerexperten abzustimmen. Zudem müssen alle Änderungen auch dokumentiert werden. Bei sogenannten Enterprise-Resource-Planning-Systemen (kurz: ERP-Systeme), wie sie gerade manch größere Unternehmen nutzen, ist die Sache noch etwas komplizierter. Elektronische Buchführung und Rechnungswesen müssen einer genauen Analyse unterzogen werden. Es sollte auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung bezogen geschaut werden, wo Änderungsbedarf besteht und dann jeweils auf den reduzierten Satz umgestellt werden. Dies betrifft Themen wie beispielsweise:

  • Rechnungsvorlagen
  • Dauerverträge
  • Offene Aufträge und Bestellungen
  • Buchungsvorgänge
  • Elektronische Umsatzsteuervoranmeldungen
  • Reisekostenabrechnungen

Anzahlungen und Daueraufträge korrigieren
    Auch Anzahlungen, die Kunden leisten oder geleistet haben, müssen geprüft werden. Entsprechende Korrekturen erfolgen dann meist bei Abschluss der Leistung in der Endrechnung. Sind zudem schon Dauerleistungen für das gesamte Jahr vorberechnet, müssen diese für den Zeitraum der Senkung unter Umständen ebenfalls korrigiert werden.
Rechnungen genau kontrollieren

    Damit Unternehmen nicht zu viel zahlen, sollten ein- und ausgehende Rechnungen genau geprüft werden. Stimmt der Steuersatz in Bezug auf das Leistungsdatum? Das Problem ist: Wurde die Umstellung auf die verringerten Sätze übersehen oder verpasst, führen Betriebe für die von ihnen erbrachten Leistungen eventuell zu viel Geld an die Finanzbehörde ab. Bei den an Dienstleister oder Lieferanten gezahlten Verbindlichkeiten dürfen andererseits nur 16 Prozent Umsatzsteuer – für im Zeitraum 1.7. bis 31.12.2020 bezogene Leistungen – abgezogen werden. So kann es zu Verlusten kommen.

Obacht geben bei Teilleistungen

Manch langwierige Aufträge begannen vor der Steuersenkung und dauern auch darüber hinaus an. Bei diesen kann es sich aus Kundensicht lohnen, im Zeitraum der Mehrwertsteuersenkung schon einmal eine Teilleistung zu bezahlen. Werden solche Teilzahlungen eingeräumt, sollte das Unternehmen jedoch dringend auf deren wirtschaftliche Abgrenzbarkeit im Rahmen des Gesamtauftrags achten. Zudem müssen die Teilleistungen und Zahlungen tatsächlich vereinbart und auch für den Zeitraum korrekt abgerechnet werden. Die Finanzbehörden könnten hier sonst Unregelmäßigkeiten vermuten.

Branchenspezifika beachten

Hinsichtlich der zeitweiligen Senkung der Mehrwertsteuer sollte auch auf spezifische Regelungen in den einzelnen Branchen geachtet werden. Beispiel Gastronomie: Hier gilt seit 1. Juli 2020 für Speisen ein reduzierter Satz von 5 Prozent, während auf Getränke (zum Verzehr an Ort und Stelle) regulär-reduzierte 16 Prozent erhoben werden. Eine weitere Sonderregelung besteht etwa bei Importeuren. Hier ist die Einfuhrumsatzsteuer für besagten Zeitraum immer erst am 26. des zweiten auf den betreffenden Monat folgenden Kalendermonats abzuführen.

Preissenkung weitergeben – oder nicht?

Der marktpolitische Gedanke hinter der Steuersenkung ist, dass Unternehmen die Entlastung an ihre Kunden weitergeben. Durch die geringeren Verbraucherpreise sollen Kauflust, Konsum und damit die Konjunktur angeregt werden. Die Frage, ob die Preissenkung tatsächlich weitergegeben wird oder nicht, hängt im Einzelfall natürlich von wirtschaftlichen Überlegungen sowie bereits getroffenen Vereinbarungen und Vertragsklauseln ab. Manche Unternehmen sind durch Corona stark getroffen und versuchen sich über die höhere Gewinnspanne eventuell finanziell zu stabilisieren. Hier sollte stets individuell und genau abgewogen werden. Denn es ist davon auszugehen, dass viele Verbraucher sich solche Anbieter suchen, die die Preissenkungen auch tatsächlich weitergeben.

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