Urteil: Stromsteuerentlastung für Unternehmen in Schieflage nicht möglich

Aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) geht hervor, dass Stromsteuerentlastungen für Unternehmen in finanzieller Schieflage unzulässige Beihilfen sind und somit nicht gewährt werden können. Eine Klägerin hatte versucht, die vom Hauptzollamt (HZA) abgelehnten Anträge auf Entlastung beim BFH einzufordern; dieser pflichtete jedoch der Entscheidung des HZA bei.

Der Hintergrund: Nicht gedeckter Fehlbetrag in der Bilanz

Zunächst wies das Hauptzollamt die Anträge der Klägerin auf stromsteuerliche Entlastung mit der Begründung ab, dass das besagte Unternehmen „in Schwierigkeiten“ sei und daher nach Vorgaben des unionsrechtlichen Beihilferechts keine Gewährung von Steuernachlass auf Strom möglich sei. Seine Einschätzung der Unternehmenslage begründete das HZA mit einem Fehlbetrag in der Bilanz, der nicht durch Eigenkapital gedeckt wurde. Daraufhin legte das Unternehmen Einspruch ein und klagte. Schlussendlich musste der Bundesfinanzhof eine Entscheidung über den Streitfall treffen.

Die Entscheidung: Steuerliche Entlastung nach Europarecht unzulässig

Der BFH urteilte im Sinne des HZA und lehnte die Bewilligung des Steuernachlasses für die Klägerin ab. Begründet wurde die Entscheidung einerseits mit dem Durchführungsverbot, aufgrund dessen keine Wettbewerber von staatlicher Seite bevorteilt werden dürfen; andererseits hatte das Unternehmen das erforderliche Prüfungsverfahren bei Antragsstellung außer Acht gelassen. Auch die Einbettung der Klägerin in einen größeren Konzern und eine damit einhergehende positive Fortführungsprognose konnte den BFH nicht umstimmen: Die Gesetzeslage beziehe sich eindeutig auf die einzelne GmbH und die Prognose sei kein Kriterium für eine Bewilligung.

In welchen Bereichen können Stromsteuerentlastungen beantragt werden?

Generell können Unternehmen eine Stromsteuerentlastung in bestimmten Bereichen beantragen. Dazu zählen das produzierende Gewerbe, die Land- und Forstwirtschaft, der öffentliche Personennahverkehr, die Stromerzeugung oder die Stromversorgung von Wasserfahrzeugen im Schiffsverkehr. Für die Inanspruchnahme der steuerlichen Entlastung muss allerdings unter anderem ein Nachweis über den versteuerten Strom vorliegen.

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